Am 3. Oktober 2017 wurde eine neue Richtlinie durch die Luxemburger Steuerverwaltung veröffentlicht, die die Option für in Luxemburg ansässige oder nicht ansässige Steuerpflichtige zur steuerlichen Kollektivbesteuerung, reine Individualbesteuerung oder Individualbesteuerung mit Aufteilung der Einkommen betrifft.
Dieses Informationsblatt beinhaltet Details über die anschlägigsten Aspekte dieser neuen Richtlinie.
Lohnsteuerkarte 2018
Im Oktober 2017 kontaktierte die Luxemburger Steuerverwaltung schriftlich alle verheirateten nicht in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen, die Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit oder Renteneinkommen aus Luxemburg beziehen. Zweck dieses Briefes war:
Folgende drei Optionen bestehen:
Zur Verdeutlichung der Auswirkungen der verschiedenen Veranlagungsoptionen auf die Steuerlast finden Sie nachfolgendes Beispiel:
Annahmen |
Steuerklasse | Steuerpflichtiger A | Steuerpflichtiger B (Ehepartner) | Gesamte Steuerbelastung |
Kollektive Besteuerung | 2 | 5.585,50 € | 5.585,50 € | 11.171 € |
Individuelle Besteuerung ohne Einkommensaufteilung | 1 | 8.805,00 € | 3.116 € | 11.921 € |
Individuelle Besteurung mit Einkommensaufteilung (50/50) | 1 | 5.585,50€ | 5.585,50€ | 11.171 € |
Individuelle Besteuerung mit Einkommensaufteilung (75/25) | 1 | 12.881,00 € | 913,00 € | 13.794,00 € |
Wenn kein Steuersatz zur Anwendung kommt oder der personalisierte Steuersatz unkorrekt ist, sollte ein Antrag bei der Steuerverwaltung eingereicht werden. Derartige Anträge können schriflich oder online eingereicht werden. Online Anträge werden generell schneller bearbeitet.
Letzlich sollte der Antrag schnellstmöglich eingereicht werden, damit die richtige Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte 2018 vermerkt wird und bei der monatlichen Lohnabrechnung 2018 berücksichtigt werden kann.
Besteuerung von nicht in Luxemburg ansässigen Steuerpflichtigen
Nicht in Luxemburg ansässige Steuerpflichtige werden automatisch mit der Steuerklasse 1 wie einzelne Steuerpflichtige (d.h. nicht mehr mit den günstigeren Steurerklassen 1A oder 2), während eines Steuerjahres veranlagt. Jedoch können sich nicht ansässige Steuerpflichtige für die Steuerklasse 2 qualifizieren, wenn Ihr in Luxemburg zu versteuerndes Teil desWelteinkommens bestimmte Schwellenwerte erfüllt.
90%iger Schwellenwert: Wenn einer der Ehepartner mit wenigstsen 90% seines jährlichen Welteinkommens in Luxemburg zu versteuern ist, können beide Ehepartner von der Steuerklasse 2 profitieren.
Beispiel :
50-Tage-Regelung: Für die Berechnung des obengenannten Schwellenwertes von 90%, gelten die ersten 50 außerhalb von Luxemburg verbrachten Arbeitstagen als in Luxemburg steuerpflichtig. Diese 50 Arbeitstage werden allerdings bei der Berechnung der nicht in Luxemburg zu versteuernden Arbeitstage von der Besteuerung ausgenommen.
Beispiel :
Der 90%iger Schwellenwert ist erfüllt, denn der Steuerpflichtige A kann die ersten 50 außerhalb von Luxemburg erbrachten Arbeitstagen in die Berechnung des in Luxemburg zu versteuernden Einkommens einfließen lassen. Beide Ehepartner kommen in den Genuss der Steuerklasse 2, da das Einkommen der verbleibenden 10 ausserhalb von Luxemburg erbrachten Arbeitstage weniger als 10% des Welteinkommens ist. Somit greift vorliegend der 90%iger Schwellenwert.
Für in Belgien Steuerpflichtige gilt folgender alternativer Schwellenwert: Steuerpflichtigen kann die Steuerklasse 2 gewährt werden, wenn mehr als 50% des berufsbedingten Einkommens Ihres Haushaltes in Luxemburg zu versteuern sind.
Beispiel:
Weder der 90%iger Schwellenwert noch der 50-Tage-Schwellenwert werden erfüllt. Da jedoch das nicht in Luxemburg zu versteuernde Einkommen (9.375 €) geringer als 13.000 € ist, können beide Ehepartner sich dennoch für die Steuerklasse 2 qualifizieren.
Wenn die Steuerklasse 2 für den Steuerpflichtigen auf der Grundlage der vorstehenden Voraussetzungen in Frage kommt, sollte ein entsprechender Antrag bei der Steuerverwaltung eingereicht werden um auf der Lohnsteuerkarte 2018 vermerkt zu werden.
Wenn kein Antrag eingereicht wird, kann der Steuerpflichtige noch durch Einreichung einer Luxemburger Einkommenssteuerklärung in den Genuß der Steuerklasse 2 kommen. Die Frist dafür ist der 31. März 2019.
KPMG Stellungnahme:
Der zusätzliche Schwellenwert der ,, 50 Arbeitstage außerhalb von Luxemburg‘‘ ist eine gute Neuigkeit, weil er voraussichtlich mehr Grenzpendlern den Vorteil verschafft mit der Steuerklasse 2 besteuert zu werden.
Allerdings hat die Steuerklasse 2 als Konsequenz, dass zukünftig das gesamte Haushaltswelteinkommen in Luxemburg angegeben werden muss und dieses auch zugrunde gelegt wird für die Berechnung des globalen Steuersatzes für das in Luxemburg steuerpflichtige Einkommen. Dies bedeutet, dass unter Umständen die gesamte Steuerbelastung eines Haushaltes steigen kann.
Eine erhöhte Aufmerksamkeit sollte foglenden Anträgen gewidmet werden:
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