Neues Fondsstandortgesetz beschlossen Neues Fondsstandortgesetz beschlossen
Highlights
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Das Fondsstandortgesetz hat zum Ziel, die Attraktivität des deutschen Fondsstandortes zu verbessern.
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Das überarbeitete Kapitalanlagegesetzbuch sieht neben neuen Produktmöglichkeiten auch Maßnahmen zur Umsatzsteuerbefreiung, Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen und Entbürokratisierung für Fondsverwalter vor.
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Die Transparenzregeln der Offenlegungsverordnung zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken werden in das Kapitalanlagegesetzbuch integriert.
Im Entwurf des „Fondsstandortgesetzes“ (FoStoG) legt der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Maßnahmen vor, um die Attraktivität Deutschlands als Fondsstandort zu erhöhen. Neuregelungen sollen die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Fondsindustrie steigern und Bürokratie abbauen. Außerdem werden damit europäische Vorgaben aus den Richtlinien für „Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“ (OGAW) und für „Alternative Investment Fund Manager“ (AIFM) umgesetzt.
Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung zum Fondsstandortgesetz am Abend des 22. April 2021 in zweiter und dritter Lesung abschließend zugestimmt und in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet.
Das durch das FoStoG überarbeitete „Kapitalanlagegesetzbuch“ (KAGB) stellt vier neue Produktmöglichkeiten zur Verfügung:
1. Spezial-AIF können als geschlossene Sondervermögen aufgelegt werden
Nach der Beschlussempfehlung dürfen geschlossene Spezial-AIF künftig auch als Sondervermögen aufgelegt werden. Damit wird die Produktpalette deutscher Fondsverwalter erweitert und die für offene Sondervermögen geltenden Vorschriften gelten nun auch für geschlossene Sondervermögen. Die Vorteile des geschlossenen Sondervermögens gegenüber der bisher geltenden Gesellschaftsform des geschlossenen Fonds liegen auf der Hand: So sind keine Gesellschaftsverträge mehr abzuschließen, Gesellschafterversammlungen/-beschlüsse entfallen, und es ist keine Eintragung von Kommanditisten ins Handelsregister erforderlich. Zudem wird der Erwerb der Anteile an geschlossenen Fonds vereinfacht, da diese – im Gegensatz zu einem Kommanditanteil an einer Investmentkommanditgesellschaft – bei einem Sondervermögen depotfähig sind.
Die Neuerungen ermöglichen erstmals deutschen Private Equity und Venture-Capital-Fonds die Rechtsform des Sondervermögens, statt der normalerweise bisher gewählten Gesellschaftsform der GmbH & Co. KG. Dies ist in anderen europäischen Jurisdiktionen wie in Luxemburg mit dem Fonds Commun de Placement (FCP) seit jeher bekannt.
Die dadurch erhofften Vorteile sind Flexibilität und die Minimierung des Risikos einer gewerblichen Infektion von Einkünften bzw. einer vollständigen oder partiellen Steuerpflicht (Abschirmwirkung).
2. Geschlossene Master-Feeder-AIF
Das überarbeitete KAGB enthält auch neue Regeln für geschlossene Master-Feeder-Strukturen, die bislang nicht zulässig waren. Auch diese Änderung dient der Stärkung des Fondsstandorts Deutschland. Kapitalverwaltungsgesellschaften sollen mehr Gestaltungsmöglichkeiten erhalten. Der Inhalt der Regelungen orientiert sich weitestgehend an den Regelungen für offene Master-Feeder-Strukturen (§§ 171 bis 180) unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale geschlossener Vehikel. Geschlossene Fonds können jedoch nicht nachträglich in einen Feeder-Fonds verwandelt werden, wie es bei offenen Fonds möglich ist.
3. Offene Infrastruktur-Sondervermögen
Durch die geplante Einführung von Infrastruktur-Sondervermögen erhalten Kleinanleger die Möglichkeit, in Infrastruktur-Projektgesellschaften zu investieren, um damit an Infrastrukturprojekten zu partizipieren. Dieser Gedanke ist dem deutschen Investmentrecht nicht fremd, denn auch schon im Investmentgesetz von 2007 gab es diesen Fondstypen. Die Regelungen für offene Infrastruktur-Sondervermögen orientieren sich an den Vorschriften für Immobilien-Sondervermögen. Als Infrastruktur-Projektgesellschaften gelten nach dem geänderten KAGB Gesellschaften, die gegründet wurden, um Einrichtungen, Anlagen oder Bauwerke, die dem Funktionieren des Gemeinwesens dienen, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften.
4. Entwicklungsförderungsfonds
Der Bundestag hat im FoStoG durch einen regulatorischen Rahmen für „Entwicklungsförderungsfonds“ (EF-Fonds) einen initialen Anreiz gesetzt, verstärkt EF-Fonds auch in der Bundesrepublik aufzulegen und privates Kapital für die Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in Entwicklungs- und Schwellenländern zu mobilisieren. Die EF-Fonds dürfen als offene und geschlossene inländische Spezial-AIF aufgelegt werden und bieten gegenüber den herkömmlichen deutschen Fondstypen mehr Flexibilität. Die EF-Fonds kombinieren die europäisch geprägten Nachhaltigkeitsförderungen mit der Möglichkeit, über ein spezielles Fondsvehikel in Entwicklungsländer zu investieren.