Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 17. März 2022 mittels eines sogenannten Katastrophenerlasses Verwaltungsanweisungen veröffentlicht. Diese sollen der steuerlichen Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements im Zuge der Unterstützung der vom Krieg gegen die Ukraine Geschädigten dienen (BMF, Schreiben vom 17.3.2022 – IV C 4 - S 2223/19/10003). Unterstützungsmaßnahmen und Spendenaktionen steuerbegünstigter Einrichtungen sowie das Engagement durch Unternehmen und Bürger:innen sollen gefördert werden.

Ergänzend dazu veröffentlichte das BMF am 31. März 2022 ein Schreiben zur Unterbringung von Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 KStG (BMF, Schreiben vom 31.03.2022 – IV C 2 - S 1900/22/10045). Am 25. April 2022 folgte eine Fragen- und Antwortenliste (FAQ) zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Menschen, die durch den Krieg gegen die Ukraine geschädigt wurden. Wir stellen im Folgenden die wesentlichen Inhalte der BMF-Schreiben, deren Regelungen auf Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2022 anwendbar sind, im Überblick dar.

Verzicht auf Zuwendungsbestätigungen

Als Nachweis einer Zuwendung reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes. Voraussetzung: Die Zuwendung muss auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden sein. Bis zur Einrichtung des Sonderkontos kann die Zuwendung auch auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden. Bei Zuwendungen über ein Konto eines Dritten kann eine Bescheinigung gemäß § 50 Abs. 5 EStDV erteilt werden.

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung der vom Krieg gegen die Ukraine Geschädigten

Gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 1 AO dürfen Körperschaften ihre Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Die Mittel aus Spendenaktionen zur Unterstützung von Menschen, die durch den Krieg gegen die Ukraine geschädigt worden sind, dürfen von Körperschaften allerdings verwendet werden, auch wenn ihre Satzungen keine entsprechenden Zwecke vorsehen.  

Auf das Erfordernis einer entsprechenden Satzungsänderung wird damit verzichtet. Zudem verzichtet die Finanzverwaltung auch auf den sonst erforderlichen Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen (§ 53 Nr. 2 AO).

Auch sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, kann eine Körperschaft ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Menschen einsetzen, denen durch den Krieg gegen die Ukraine Schaden entstanden ist. Das hat ausnahmsweise ebenfalls keine schädlichen Wirkungen auf ihre Steuerbegünstigung. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. 

Vorübergehende Unterbringung

Steuerliche Erleichterungen gibt es auch für die vorübergehende Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften, die ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck der Körperschaft dienen (einschließlich Zweckbetriebe und Vermögensverwaltung) sowie solcher, die zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören. Das ist beispielsweise die Anwendung von § 68 Nr. 1 c) AO, § 4 Nr. 18, 23, 24 (steuerfrei) und § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent).

Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine

Viele Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen überlassen Wohnraum an geflüchtete Menschen aus der Ukraine. Diese sind in der Regel keine Mitglieder der Vermietungsgenossenschaft beziehungsweise des Vermietungsvereins. Aus Billigkeitsgründen bleiben Einnahmen aus dieser Wohnraumüberlassung trotzdem bis zum 31. Dezember 2022 bei der Berechnung der 10-Prozent-Grenze im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 KStG unberücksichtigt. Die Einnahmen sind dabei weder bei der Bestimmung der gesamten Einnahmen der Vermietungsgenossenschaft beziehungsweise des Vermietungsvereins, noch der Ermittlung der Einnahmen zu berücksichtigen, die nicht in § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 KStG bezeichnet sind.

Betriebsausgabenabzug für Unternehmen

Wenn Unternehmen mit Aufwendungen wie beispielsweise Sponsorings wirtschaftliche Vorteile anstreben, die in der Sicherung oder Erhöhung ihres unternehmerischen Ansehens bestehen (insbesondere durch die Öffentlichkeitswirksamkeit), sind diese Aufwendungen Betriebsausgaben. 

Arbeitslohnspende und sinngemäße Anwendung auf Aufsichtsratsvergütungen

Neben der vereinfachten Geltendmachung von steuerbegünstigten Zuwendungen sieht das BMF-Schreiben vom 17. März 2022 auch die Möglichkeit einer Arbeitslohnspende vor. Bei dieser bleiben die Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Voraussetzung ist, dass der Arbeitslohn oder angesammeltes Wertguthaben zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers

  • für Arbeitnehmer:innen des eigenen Unternehmens oder Arbeitnehmer:innen von Geschäftspartnern, die durch den Krieg in der Ukraine geschädigt worden sind oder
  • für eine Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG
  • eingesetzt wird.

Entsprechendes gilt für die Vergütung von Aufsichtsräten.

Umsatzsteuer

Des Weiteren sieht das BMF-Schreiben verschiedene Umsatzsteuer-Erleichterungen vor. Diese betreffen die Unschädlichkeit der Zuordnung der Betätigung zum Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO, sofern steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung stellen, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges gegen die Ukraine notwendig sind. Ferner finden sich Ausführungen zu Umsatzsteuerbefreiungen für die Überlassung von Sachmitteln, Räumen und Personal sowie für eine unentgeltliche Bereitstellung von Gegenständen oder Personal. Gleiches gilt für die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum (unter anderem Absehen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe) sowie zum Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderungen von Räumlichkeiten von Unternehmen der öffentlichen Hand.

Schenkungsteuer

Zudem stellt das BMF-Schreiben abschließend klar: Wenn es sich bei Zuwendungen um Schenkungen handelt, fällt keine Schenkungsteuer an, sofern die entsprechenden Voraussetzungen des ErbStG erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesen Zwecken gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG).

Mitautor des Beitrags ist Christian Bischoff, Senior Associate, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.