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Die Digitalsteuern (insb. nach dem Vorbild des EU-Richtlinienentwurfs vom 21. März 2018) versuchen, Geschäftsmodelle zu erfassen, bei denen die Aktivität von Nutzern das wesentliche Element der Wertschöpfung darstellt.

Die EU hat dabei drei grundsätzliche digitale Geschäftsmodelle identifiziert, die ohne den Beitrag von Usern und deren Daten nicht existieren könnten. Der Wertbeitrag der User über sogenannte digitale mehrseitige Plattformen wird nach Auffassung der Digitalsteuerstaaten durch das traditionelle Besteuerungssystem nicht hinreichend erfasst. Insbesondere fehlt es in der Regel an einem physischen Anknüpfungspunkt der Plattformbetreiber im Ansässigkeitsstaat des Nutzers.

Die Staaten, die eine Digitalsteuer bereits eingeführt haben, orientieren sich dabei häufig an den von der EU identifizierten Geschäftsmodellen. Im Detail weichen die unilateralen Definitionen der steuerpflichtigen Tatbestände durch eine weitere/engere Auslegung aber teils erheblich von dem „Grundfall“ ab.

1. Bereitstellung / Erbringung von personalisierten Online-Werbedienstleistungen

Werbung ist heutzutage allgegenwärtig und wird insbesondere im digitalen Bereich zunehmend personalisiert und zielgerichtet auf die jeweiligen Nutzer ausgerichtet. 

Die Grundlage für personalisierte Werbung bilden die Nutzerdaten, die von Betreibern digitaler Plattformen gesammelt werden (siehe hierzu auch 2./3.). Durch Kenntnisse über das Verhalten und die Aktivitäten der User ist es den Plattformbetreibern möglich erhebliche Wertschöpfung durch die Platzierung von Werbung auf der digitalen Plattform zu erzielen. 

Die Platzierung von Werbung eines Kunden oder eigener Werbung auf der digitalen Plattform stellt dabei für Betreiber eine Möglichkeit dar, den Nutzerverkehr und die daraus generierten Daten zu verwerten.

Im Rahmen der Digitalsteuern handelt es sich dabei um die Vermietung von digitaler Werbefläche, die einen steuerpflichtigen Umsatz in dem Land des Nutzers, der die Werbung empfängt und angezeigt bekommt, darstellt.

Plattformbetreiber

2. Bereitstellung einer mehrseitigen Plattform (sog. „sharing economy“-Plattformen)

Viele der großen Digitalkonzerne nutzen sog. „mehrseitige digitale Plattformen“ als zentrales Element ihres Geschäftsmodells. Durch Netzwerkeffekte und die Interaktion möglichst vieler User untereinander soll eine stetig steigende Wertschöpfung generiert werden.

Mehrseitige Plattformen zeichnen sich dadurch aus, dass der wesentliche Beitrag zur Wertschöpfung durch die Nutzer selbst erbracht wird. Mit steigender Anzahl an Nutzern und zunehmender Interaktion untereinander, steigt auch der Wert der erbrachten Dienstleistungen des Betreibers selbst (größere Reichweite, besseres Angebot, höhere Werbeeinnahmen etc.).

Der Betreiber einer mehrseitigen Plattform kann Dienstleistungen unterschiedlichster Art an seine User erbringen. So kann die Dienstleistung in der Vermittlung von Wohnraum bestehen oder in der Anbahnung von Liefer-/Leistungsbeziehungen zwischen den privaten Usern. Andererseits kann die Dienstleistung auch in dem Austausch von Informationen oder digitalen Inhalten bestehen (Texte, Videos, Audios etc.).

Die Dienstleistung des Betreibers der digitalen mehrseitigen Plattform besteht im Wesentlichen in der Zusammenführung von Nutzern, die untereinander interagieren und Gegenstände/Dienstleistungen oder digitale Inhalte austauschen wollen. Merkmal eines solchen digitalen Geschäftsmodells ist es stets, dass es ohne die unmittelbare Beteiligung der User nicht existieren könnte. Reine „e-commerce“ Einzelhandelsplattformen die eine direkte Lieferung von Waren/Dienstleistungen an Endkunden beabsichtigen, sind grundsätzlich ebenso wenig als mehrseitige Plattform anzusehen, wie klassische Streaming-Dienste, bei denen die Interaktion unter den Nutzern lediglich von untergeordnetem Wert ist.

Die Erbringung der Dienstleistungen erfolgt ausschließlich online und kann sowohl entgeltlich (z. B. Provisionen) als auch unentgeltlich erfolgen. Im Fall der Unentgeltlichkeit nutzen die Plattformtreiber die gewonnen Erkenntnisse über die Nutzer (Nutzerdaten), um entweder entgeltlich personalisierte Werbedienstleistungen zu erbringen (siehe 1.) oder die Nutzerdaten ggf. entgeltlich zu verwerten (siehe 3.).

Soweit die Vermittlungsdienstleistung entgeltlich an die Nutzer erbracht wird (z.B. auf Provisionsbasis), definieren die Digitalsteuern diese Erträge als steuerbare Dienstleistungen, die in der Bereitstellung der mehrseitigen digitalen Schnittstellen für Nutzer bestehen. Im Grunde handelt es sich dabei um Vermittlungsdienstleistungen, die es den Nutzern erlauben, andere Nutzer zu finden, mit diesen zu interagieren und Gegenstände oder Dienstleistungen unmittelbar untereinander auszutauschen.

Die örtliche Bestimmung des steuerpflichtigen Umsatzes richtet sich dabei stets nach dem Ort des Nutzers. Die Digitalsteuer versucht so, aus dem Nutzerverhalten eine gewisse Besteuerung der Wertschöpfung im Ansässigkeitsstaat des Nutzers sicherzustellen.

Sharing-Economy-Plattform

3. Handel mit Nutzerdaten

„Big Data“ oder „Data Analytics“ sind häufig verwendete Begriffe im Zusammenhang mit der digitalen Wirtschaft.

Über die mehrseitigen digitalen Plattformen („sharing economy“-Plattformen) werden durch die Betreiber große Mengen an Nutzerdaten generiert. Dies umfasst insbesondere Daten über das Verhalten und die Aktivitäten der Plattformnutzer und deren persönlichen Präferenzen.

Die gesammelten Daten werden von den Betreibern der Plattformen auf unterschiedliche Weise genutzt und monetarisiert. Nutzerdaten können von den Betreibern für interne Zwecke, z. B. zur Verbesserung ihres Produktportfolios und dessen Präsentation genutzt werden. Außerdem ist auch eine Monetarisierung durch Bereitstellung und Erbringung von personalisierter Werbung (siehe 1.) oder durch die entgeltliche Übertragung/Verwertung der gesammelten Daten an einen Dritten (z. B. einen Datenanalysten) denkbar.

Als steuerbare Erträge im Rahmen vieler Digitalsteuern werden daher solche erachtet, die durch die entgeltliche Übertragung von Nutzerdaten entstehen, welche aus den Nutzeraktivitäten auf digitalen Plattformen generiert werden. Der Ort der Besteuerung richtet sich nach dem Ort, an dem der User die digitale Plattform zum Zeitpunkt der Datenerhebung genutzt hat.