Zum Jahresende 2019 müssen Unternehmen wieder ihren CbCR-Abgabepflichten nachkommen. Worauf es beim CbCR ankommt, erfahren Sie hier.
Seit 2016 sind multinationale Unternehmensgruppen (Multinational Enterprise, MNE) unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, fortlaufend einen länderbezogenen Bericht, das Country-by-Country Reporting (CbCR), beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen. Damit fließen Informationen zu unternehmerischen Aktivitäten und potenziellen steuerlichen Risiken der Verrechnungspreisgestaltung an die Steuerbehörden.
Steht die CbCR-Erstellung für das Wirtschaftsjahr 2018 bereits (wieder) auf Ihrer To-do-Liste?
Wenn eine der folgenden Fallkonstellationen auf Sie zutrifft, sind Sie zur Erstellung eines CbCR verpflichtet:
Sofern das multilaterale Übereinkommen über gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Multilateral Competent Authority Agreement on the Exchange of CbCR - MCAA) greift bzw. bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und den jeweils für das MNE relevanten Staaten zum Austausch des CbCR bestehen, leitet das BZSt den CbCR an die zuständigen Behörden dieser anderen Steuerhoheitsgebiete weiter. Greift das MCAA nicht bzw. bestehen keine bilateralen Abkommen, sollten Sie überprüfen, ob gegebenenfalls in anderen für das MNE relevanten Staaten eine lokale CbCR-Einreichungspflicht besteht.
In unserer CbCR – Broschüre lesen Sie…
Laden Sie sich hier die Broschüre „Country-by-Country Reporting: Fit für die länderbezogene Berichterstattung – Schwerpunkte der Datengenerierung und -übermittlung für deutsche Unternehmen” herunter.
© 2021 KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht und ein Mitglied der globalen KPMG-Organisation unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Limited, einer Private English Company Limited by Guarantee, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Für weitere Einzelheiten über die Struktur der globalen Organisation von KPMG besuchen Sie bitte https://home.kpmg/governance.