Mit Inkrafttreten des neuen Deutschen Rechnungslegungsstandard Nr. 20 Konzernlagebericht (DRS 20) haben sich die Anforderungen an die Lageberichterstattung deutlich geändert. Insbesondere die Bereiche „Grundlagen des Konzerns“, „Wirtschaftsbericht“ und „Prognose-, Chancen- und Risikobericht“ erfordern die größten Anpassungen.
Geltungsbereich
DRS 20 regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufstellen müssen oder freiwillig aufstellen. Eine Anwendung des Standards auf den Lagebericht nach § 289 HGB wird empfohlen.
Wesentliche Neuerungen
Mit DRS 20 wird die freiwillige Berichterstattung über Ziele und Strategien neu eingeführt. Sofern sich ein Unternehmen für die freiwillige Berichterstattung entscheidet, hat dies zukünftig in Einklang mit DRS 20 zu erfolgen. Die Darstellung der gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen ist nunmehr im „Wirtschaftsbericht“ verankert. Angaben zu den Rahmenbedingungen müssen allerdings nur gemacht werden, soweit dies für das Verständnis der Analyse des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage erforderlich ist. Darüber hinaus greift DRS 20 explizit das Thema der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf. Falls finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren intern unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit verwendet werden, muss dieser Zusammenhang dargestellt werden.
Die weitreichendsten Änderungen ergeben sich im Prognose-, Chancen- und Risikobericht. Während bisher der Prognosezeitraum mindestens zwei Jahre gerechnet vom Konzernabschlussstichtag betrug, verkürzt sich der Prognosehorizont nach DRS 20 auf mindestens ein Jahr. Zusätzlich sind jedoch absehbare Sondereinflüsse nach diesem Prognosezeitraum darzustellen und zu analysieren. Deutlich höhere Anforderungen werden zukünftig an die Prognosegenauigkeit gestellt. Bisher zulässige komparative Prognosen (Trendaussagen) und qualitative Prognosen sind grundsätzlich nicht standardkonform. Ausnahmen bestehen in Situationen hoher Unsicherheit. Prognosen müssen Aussagen zur Richtung (beispielsweise steigend oder fallend) und Intensität (zum Beispiel stark oder schwach) der Veränderungen erkennen lassen, wobei Punkt- und Intervallprognosen sowie qualifiziert-komparative Prognosen als zulässig erachtet werden.
Erstanwendungszeitpunkt
Der Standard ist erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige vollumfängliche Anwendung wird vom DRSC empfohlen.
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