Bereits im Jahr 2019 hat der Bundesrat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 Vorschläge zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts unterbreitet, die seinerzeit nicht umgesetzt wurden. Nun befindet sich das Jahressteuergesetz 2020 im Gesetzgebungsverfahren – und der Bundesrat hat erneut Vorschläge zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts gemacht. In ihrer Gegenäußerung hatte die Bundesregierung zwar größtenteils Zustimmung signalisiert. Jedoch sind nicht alle Änderungsvorschläge Gegenstand der aktuellen Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 09.12.2020 geworden. Es bestehen aber gute Chancen, dass die im Folgenden vorgestellten Änderungen dieses Jahr verabschiedet werden.
Der Entwurf des neuen § 57 Abs. 3 AO sieht vor, dass eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar verfolgt, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren, gemeinnützigen Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. Für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft sind die Tätigkeiten der zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen. Damit soll ausweislich der Erläuterungen des Bundesrats erreicht werden, dass eine Servicegesellschaft Leistungen zum Beispiel an ihre gemeinnützige Muttergesellschaft im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt.
Wenngleich die geplante Neuregelung inhaltlich zu begrüßen ist, stellen sich zahlreiche Folgefragen. Etwa, ob die Servicegesellschaft auch die Vorgaben der Mustersatzung in ihren Gesellschaftsvertrag übernehmen muss. Sollte dies der Fall sein, bestünde noch im Jahr 2020 Handlungsbedarf, um ab dem 1. Januar 2021 in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO zu kommen.
Die vorgeschlagene Neuregelung des § 57 Abs. 4 AO sieht vor, dass auch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften einen Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung darstellt. Nach aktueller Rechtslage ist eine Körperschaft, die ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält, nicht selbst steuerbegünstigt, wenn sie ausschließlich typische Aufgaben einer Holdinggesellschaft wahrnimmt. Der Bundesrat hält diese Rechtslage für nicht sachgerecht, da sich bei der Aufteilung der Tätigkeit auf mehrere Gesellschaften bei wertender Betrachtung das wirtschaftliche Gesamtbild nicht ändere.
Der Entwurf des neuen § 58 AO sieht vor, dass Nr. 2 aufgehoben und in die bisherige Mittelweitergabe in Nr. 1 (Mittelbeschaffung) integriert wird. Der neue Tatbestand soll nach Auffassung des Bundesrates zu mehr Rechtssicherheit führen und den Verwaltungsvollzug vereinfachen. Die bisher bestehenden Unterschiede in den Tatbeständen werden auch hinsichtlich des Empfängerkreises beseitigt. Die Neuformulierung beinhaltet sowohl die Mittelbeschaffungstätigkeit (bisher § 58 Nr. 1 AO) als auch die Weitergabe sonstiger Mittel an andere Körperschaften (bisher § 58 Nr. 2 AO). Als Mittelempfänger kommen der Entwurfsbegründung zufolge inländische steuerbegünstigte Körperschaften, die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts und ausländische Körperschaften – bei denen die spätere Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird – in Betracht. Beabsichtigt die Körperschaft als einzige Art der Zweckverwirklichung, Mittel anderen Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen.
Ebenso sieht die Neufassung des § 58a AO eine Vertrauensschutzregelung vor, die an § 10b Abs. 4 EStG angelehnt ist und den guten Glauben des Zuwendenden an die Richtigkeit der überlassenen Freistellungsbescheide, Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid oder den Bescheid nach § 60a AO schützt.
Derzeit führt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Vermögensbindung dazu, dass es zu einer rückwirkenden Besteuerung für zehn Jahre kommt. Die in der Beschlussempfehlung vom 28.09.2020 vorgeschlagene Regelung sollte bewirken, dass zukünftig eine einmalige Ausstiegsabgabe fällig werden würde; damit sollte auf eine rückwirkende Besteuerung verzichtet werden. Diese Ausstiegsabgabe sollte gemäß dem neuen § 23 Abs. 1 S. 2a KStG 30 Prozent des Vermögens betragen.
In der Beschlussempfehlung vom 09.12.2020 findet diese Neuerung keinen Raum mehr, sodass es bei der ursprünglichen Rechtslage verbleibt.
Der Katalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO wird um fünf weitere gemeinnützige Zwecke geringfügig erweitert:
Es treten die Zwecke des Klimaschutzes, der Hilfe für rassistisch Verfolgte, des Unterhalts und der Pflege von Friedhöfen und der Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten, der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden, der Ortsverschönerung und der Einrichtung und Unterhaltung von Kommunikationsnetzwerken, die der Allgemeinheit ohne Gegenleistung offenstehen (sog. Freifunk-Netz) hinzu.
Um kleinere Vereine bürokratisch zu entlasten, soll die Verpflichtung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zur zeitnahen Mittelverwendung für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro abgeschafft werden.
Durch den neuen § 60b AO n. F. soll ein zentrales, vom Bundeszentralamt für Steuern geführtes Zuwendungsempfängerregister geschaffen werden, in dem steuerbegünstigte Einrichtungen (i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) gelistet werden. Es soll Ausgangspunkt dafür werden, dass Spendenbescheinigungen für Organisationen, Zuwendende und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können. Ebenso soll die Belegvorhaltepflicht entfallen, weil eine Spendenquittung in Papier für den Steuerabzug nicht mehr erforderlich sein wird.
Die erforderlichen Informationen werden dem Bundeszentralamt von den Landesfinanzbehörden übermittelt. Bei Körperschaften ohne Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes prüft das Bundeszentralamt, ob die Voraussetzungen der §§ 51 - 68 AO vorliegen. Das dient ebenso einem bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzug.
Sonstige Änderungen:
Insgesamt soll das Gemeinnützigkeitsrecht durch die geplanten Änderungen moderat erweitert werden, außerdem sind punktuell Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen geplant. In Bezug auf die Änderung des § 57 Abs. 3 und Abs. 4 AO stellt sich die Frage der europarechtlichen Zulässigkeit.
Im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgen noch die zweite und dritte Lesung im Bundestag sowie die finale Verabschiedung durch den Bundesrat, die vorläufig für den 18. Dezember 2020 geplant ist.
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