Herausforderungen für die Corporate Treasury
Neben den unbestritten großen operativen Herausforderungen für die Corporate Treasury, zeigen sich spätestens zum Berichtsstichtag 31. März 2020 nun auch die Besonderheiten in der bilanziellen Abbildung von Finanzinstrumenten. Diese trifft gleichermaßen auf eine Zwischenberichterstattung nach IAS 34 zu, sowie natürlich auch auf einen Jahres- oder Konzernabschluss für Geschäftsjahre die am 31. März 2020 enden.
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat in einem mehrteiligen fachlichen Hinweis die Auswirkungen von COVID-19 auf die Rechnungslegung dargestellt. Nachfolgend wollen wir die für die Corporate Treasury wichtigen Punkte hieraus aufgreifen und mit ersten Erfahrungen aus der Bilanzierungsberatung und Prüfungspraxis anreichern.
Die weltweite Pandemie hat durch die umfangreichen Einschränkungen des öffentlichen Lebens in nahezu allen Industriestaaten zu Unterbrechungen von Produktions- und Lieferketten geführt. Hierdurch haben sich unmittelbare Auswirkungen auf den Absatz und die Marktpreise von Gütern und Rohstoffen ergeben. Diese wiederum haben mittelbar häufig die Hedging-Aktivitäten von Corporates massiv beeinflusst, sodass beispielsweise bestehende Sicherungen gerollt oder gar aufgelöst werden mussten.
Entsprechend sind nun vermehrt die vom IDW genannten negativen Auswirkungen auch auf die bilanzielle Darstellung im Rahmen von Hedge Accounting zu beobachten. Insbesondere bei der Absicherung von Fremdwährungs- und Preisrisiken aus geplanten Transaktionen sind eine Reihe von Aspekten nun von noch größerer Bedeutung als bisher. Das grundsätzliche Erfordernis einer Planung von hochwahrscheinlichen Zahlungsströmen zur Anwendung von Hedge Accounting nach IFRS 9 erscheint dabei heute wichtiger als zuvor. Denn nur wenn die bisher geplanten Ein- und Auszahlungen auch unter dem derzeitigen Pandemie-Szenario weiterhin hochwahrscheinlich sind, ist die Fortführung von Hedge Accounting überhaupt möglich. Sollten die Zahlungsströme sogar gänzlich unwahrscheinlich werden, weil bislang geplante Umsätze etwa durch Handelssperren oder Produktionsstopps nicht eintreten können, muss die Sicherungsbeziehung sogar gänzlich aufgelöst und die in den sonstigen Rücklagen erfassten Hedgeergebnisse ergebniswirksam ins laufende Ergebnis reklassifiziert werden.
Grundsätzlich kann nicht argumentiert werden, dass ein reduzierter Planzahlungsstrom in späteren Perioden nachgeholt wird. Somit ist es auch in einem Pandemie-Szenario eigentlich nicht zulässig die Planung unter Bezugnahme auf spätere Nachholeffekte in die Zukunft vorzurollen. Gleichwohl gibt es unterschiedliche Fälle und Szenarien, in denen dies abweichend vom Grundsatz möglich erscheint:
Selbstverständlich ergeben sich auch Auswirkungen auf bilanzielle Sicherungsbeziehungen, die für bilanzierte Grundgeschäfte wie etwa Fremdwährungsforderungen designiert wurden. Hier ist von besonderer Bedeutung, inwieweit diese ausfallgefährdet sind und gegebenenfalls auf diesem Wege die Sicherungsbeziehung zu einem vorzeitigen Ende gelangt.
Die obigen Ausführungen beziehen sich vorrangig auf die externe Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS), gelten grundsätzlich aber auch für die handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten. Hierzu verweisen wir im Detail aber auch auf die oben genannten fachlichen Hinweise des IDW zu Auswirkungen von COVID-19 auf die handelsrechtliche Rechnungslegung.
Die Corporate Treasury ist im Unternehmen häufig zentrale Anlaufstelle für das Thema Marktdaten und Fair Value Ermittlung. Insofern ergeben sich aus COVID-19 zwei weitere wesentliche Facetten der IFRS-Rechnungslegung, welche momentan zu berücksichtigen sind.
Zunächst ist hier die Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten nach IFRS 13 zu erwähnen. Das dreistufige Konzept geht von unmittelbar beobachtbaren Marktdaten (Stufe 1) über abgeleitete Marktdaten (Stufe 2) bis hin zu eigenen Modelldaten (Stufe 3). Während die Berechnungen nach Stufe 1 und 2 momentan zwar wesentlichen Änderungen ausgesetzt sein können – wie etwa am Rohölpreis per Ende März/Anfang April zu beobachten, sind Modelle der Stufe 3 darüber hinaus noch manuell zu adjustieren. Hierbei ist es wichtig den Anforderungen des IFRS 13 zu entsprechen, da auch bei unbeobachtbaren Marktdaten kein Widerspruch zu den Märkten bestehen darf. Entsprechend aufwendige Prognose- und Modellanpassungen können mithin für Bewertungen zu Ende März die Folge sein. Auch ist in diesem Kontext zu beachten, dass die IFRS eine Reihe von Angaben hinsichtlich Prognoseänderungen sowie Sensitivitäten für Stufe 3 Modelle fordern.
Der zweite Aspekt betrifft die Bestimmung von Ausfallwahrscheinlichkeiten für Bewertungszwecke. Diese sind zum einen die nach IFRS 13 erforderlichen Credit/Debit Value Adjustments aber nach dem neuen Wertminderungsmodell des IFRS 9 nunmehr auch die Ausfallwahrscheinlichkeiten von Kreditoren. Je nachdem welches Modell genau zur Anwendung kommt bzw. aus welchen externen und internen Quellen sich die Ausfallwahrscheinlichkeiten speisen, können umfassende Adjustierungen erforderlich werden. Im IFRS 9 Wertminderungsmodell besteht etwa die Anforderung, dass schuldnerspezifische Faktoren, makroökonomische Bedingungen inklusive einer Einschätzung der aktuellen sowie künftigen Entwicklungen berücksichtigt werden sollen. Werden nun externe Daten von Drittanbietern bezogen, muss das Corporate Treasury sicherstellen diese Anforderungen zu erfüllen. Aber auch bei internen Daten, wie etwa historischen Ausfallwahrscheinlichkeiten, sind die aktuellen Entwicklungen entsprechend zu berücksichtigen.
Ebenfalls für die Corporate Treasury an dieser Stelle relevant können krisenbedingte Modifikationen von Vertragsbedingungen bei finanziellen Vermögenswerten und Schulden sein.
Nach IFRS 9 muss bei finanziellen Vermögenswerten, die während der Laufzeit vertraglich geändert werden, beurteilt werden ob diese Änderungen zu einem bilanziellen Abgang oder nur einer Anpassung führen. Je nachdem wie die qualitative und quantitative Analyse dieser Fragestellung ausfällt, kann es zu Effekten auf das Periodenergebnis kommen.
Auch für finanzielle Schulden ist zu prüfen, ob in der aktuellen Pandemiephase sämtliche Covenants eingehalten werden können. Werden in diesem Zuge Vertragsbedingungen angepasst ist auch hier eine Prüfung hinsichtlich Modifikation der Verbindlichkeit erforderlich. Die Nichteinhaltung von Covenants kann jedoch auch weitere Auswirkungen auf die Berichterstattung von finanziellen Schulden haben. Insbesondere können sich hier Rückwirkungen auf die Zuordnung lang- und kurzfristiger Schulden ergeben, was letztlich weitere Auswirkungen für Kennzahlen und Finanzierungssituation von Unternehmen haben kann.
Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass eine externe Berichterstattung zu COVID-19 induzierten Änderungen in den (Zwischen-)Abschlüssen gefordert ist, sodass sich spätestens hier die obigen Fragestellungen ergeben werden.
Wir sind täglich im Austausch mit unseren Kunden aber auch den Regulatoren zu den Auswirkungen der aktuellen Situation auf die Corporate Treasury. Über neue Entwicklungen in Bezug auf die Auswirkungen in der Rechnungslegung werden wir Sie selbstverständlich gerne weiter informiert halten.
Quelle: KPMG Corporate Treasury News, Ausgabe 101, Mai 2020
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1 Vgl. IDW RS HFA 48 Tz. 346
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