Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 umfasst Änderungen des DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und des DRS 20 Konzernlagebericht aufgrund von ARUG II.
Die Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 9 (DRÄS 9) durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Abs. 2 HGB wurde am 9. April 2020 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Damit wird mit der ordnungsgemäßen Anwendung des DRÄS 9 die Vermutung verbunden, dass die die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachtet wurden.
Der Deutsche Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 umfasst Änderungen des DRS 17 Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und des DRS 20 Konzernlagebericht aufgrund von ARUG II.
Zu den inhaltlichen Vorschriften siehe EAN 12/2019.
Der DRÄS 9 ist im Bundesanzeiger abrufbar.
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