Das IASB hat eine Änderung an IFRS 16 Leasingverhältnisse vorgeschlagen, um Leasingnehmern die Bilanzierung von Zugeständnissen, wie Stundung der Mietraten oder Mietpreisnachlässe, zu erleichtern, die im direkten Zusammenhang mit dem Ausbruch der Coronavirus-Pandemie gewährt werden.
IFRS 16 enthält Regelungen, wie ein Leasingnehmer Änderungen der Leasingzahlungen, einschließlich Mietzugeständnisse, bilanziell erfassen muss. Dabei muss der Leasingnehmer grundsätzlich für jeden einzelnen Leasingvertrag zuerst einschätzen, ob die Mietzugeständnisse Änderungen des Leasingverhältnisses (lease modifications) darstellen. Solche Änderungen führen zu vergleichsweise aufwendigen Neubewertungen der Leasingverbindlichkeiten. Diese Beurteilung für eine Vielzahl an Leasingverträgen und die Durchführung der Neubewertungen könnte sich jedoch in Anbetracht der zahlreichen Herausforderungen während der Coronavirus-Pandemie praktisch als schwierig erweisen.
Die vorgeschlagene Erleichterung befreit den Leasingnehmer unter bestimmten Voraussetzungen und zeitlich befristet von der Beurteilung, ob die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie gewährten Zugeständnisse als Änderung des Leasingverhältnisses anzusehen sind. Damit wird es dem Leasingnehmer ermöglicht, diese Mietzugeständnisse nicht nach Regelungen für Änderungen des Leasingverhältnisses zu bilanzieren, sondern so, als wären es keine Änderungen des Leasingverhältnisses. Die vorgeschlagene Erleichterung soll dabei lediglich für Mietzugeständnisse gelten, die im Kalenderjahr 2020 fällige Mietraten reduzieren.
Das IASB beabsichtigt, die finalen Änderungen an IFRS 16 noch im Mai 2020 zu veröffentlichen. Stellungnahmen werden bis zum 8. Mai 2020 erbeten.
Den Entwurf können Sie hier herunterladen.
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