Am 23. Januar 2020 wurde der Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte“ (Regierungsentwurf ESEF-UG) veröffentlicht.
Er dient der Konkretisierung der durch die delegierte Verordnung Nr. 2019/815 zu beachtenden Vorschriften, nach der bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen ihre Jahresfinanzberichte für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, in einem einheitlichen europäischen elektronischen Format (European Single Electronic Format, kurz „ESEF“) erstellen müssen.
Der Regierungsentwurf ESEF-UG sieht vor, dass § 328 HGB, der die Form und zukünftig das Format der Offenlegung regelt, dahingehend geändert wird, dass die unter die Verordnung fallenden Unternehmen
Zudem ist durch eine Änderung der §§ 317 und 322 HGB vorgesehen, dass der Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung auch zu beurteilen hat, ob die für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergaben der Jahres-/Konzernabschlüsse und Lage-/Konzernlageberichte den Anforderungen des geänderten § 328 HGB entsprechen, sprich ob sie im einheitlichen Format erstellt sind und ob die Auszeichnungen im IFRS-Konzernabschluss sachgerecht sind. Über das Ergebnis der Prüfung ist im Bestätigungsvermerk in einem gesonderten Abschnitt zu berichten.
Durch die in § 342b HGB, der die Aufgaben der Prüfstelle für Rechnungslegung regelt, vorgesehene Änderung wird klargestellt, dass nicht nur die jeweils aufgestellten Abschlüsse und Lageberichte, sondern auch die für Zwecke der Offenlegung erstellten Abschlüsse und Lageberichte dem Enforcement unterliegen.
Der Regierungsentwurf ESEF-UG kann hier heruntergeladen werden.
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