Das IASB hat am 23. Januar 2020 Änderungen an IAS 1 "Darstellung des Abschlusses" veröffentlicht. Die Änderungen betreffen eine begrenzte Anpassung der Beurteilungskriterien für die Klassifizierung von Schulden als kurzfristig oder langfristig.
Das IASB stellt klar, dass die Klassifizierung von Schulden als kurzfristig von den Rechten des Unternehmens zum Abschlussstichtag abhängt, die Erfüllung der Schuld um mindestens zwölf Monate nach Ende des Berichtszeitraums zu verschieben: Liegen solche Rechte vor, klassifiziert die Schuld als langfristig. Das Recht, die Erfüllung der Schuld zu verschieben, muss hierbei substantiell sein. Sofern das Unternehmen für die Ausübung eines derartigen Rechtes bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, müssen diese am Abschlussstichtag erfüllt werden; anderenfalls folgt eine Klassifizierung als kurzfristig.
Für die Klassifikation einer Schuld ist es unerheblich, ob das Management beabsichtigt oder erwartet, dass die Schuld tatsächlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erfüllt wird. Entscheidend für die Klassifizierung sind lediglich am Abschlussstichtag bestehende Rechte, die Erfüllung der Schuld um mindestens 12 Monate zu verschieben. Dies gilt auch im Falle der Erfüllung innerhalb des Wertaufhellungszeitraums.
Der Zeitpunkt der Erfassung sowie die Bewertung von Verbindlichkeiten sind von den beschlossenen Änderungen nicht betroffen.
Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist laut IASB zulässig, setzt jedoch ein EU-Endorsement voraus.
Die Pressemitteilung des IASB ist hier abrufbar.
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