Anzeigepflicht von Steuergestaltungen

Die EU-Richtlinie 2018/882/EU (DAC6) verpflichtet Unternehmen und Intermediäre, grenzüberschreitende Steuergestaltungen an die Behörden zu melde

DAC6 – Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

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Die Verabschiedung der EU-Richtlinie 2018/882/EU (DAC6) am 25. Mai 2018 hat große Auswirkungen auf den Informationsaustausch in der EU – und das schon bevor sie in allen Mitgliedstaaten ab Juli 2020 Anwendung finden muss. Denn alle seit dem 25. Juni 2018 angefallenen meldepflichtigen Steuergestaltungen müssen dann rückwirkend binnen einer zweimonatigen Frist gemeldet werden. Bis Ende 2019 haben die EU-Staaten noch Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzuwandeln. Während in Deutschland noch diskutiert wird, wurde z. B. in Polen eine Meldepflicht bereits im Januar 2019 eingeführt. 

Die Richtlinie definiert meldepflichtige Steuergestaltungen anhand festgelegter Kriterien (sogenannte Hallmarks). Dazu zählen nicht nur komplexe Gestaltungen von Intermediären, wie Banken oder Beratern, sondern auch ‚unscheinbare‘ Modelle, wie zum Beispiel einfache Forderungseinlagen oder andere alltägliche Transaktionen. Daher sind insbesondere auch Unternehmen unter Zugzwang, interne Modelle zu überprüfen und gegebenenfalls zu melden.

Aus der Meldepflicht ergeben sich folgende Herausforderungen:

  • Die absehbar heterogene Umsetzung in das nationale Recht der EU-Staaten ist noch nicht erfolgt. Konkretisierende Verwaltungsauffassungen werden möglicherweise erst dann erlassen, wenn Meldungen tatsächlich abzugeben sind.
  • Meldepflichtige Daten sind nicht ohne weiteres in Systemen verfügbar (z. B. Wert der Gestaltung).
  • Die Zuständigkeiten zwischen Steuern, Compliance und Geschäftsbereichen muss geklärt werden.
  • Die Meldepflichten sollten möglichst effizient erfüllt werden – es ergibt sich ein Spannungsfeld zwischen dem laufenden Geschäft, der Reputation sowie möglichen Sanktionen.

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