Trotz gestiegener Compliance-Anforderungen müssen steuerliche Betriebsstätten nicht zum Problem werden – wir zeigen wie
Die Begründung von (steuerlichen) Betriebsstätten bringt oft weitreichende steuerliche Pflichten mit sich. Das führt zum Teil so weit, dass Unternehmen ihr operatives Geschäftsmodell so ausgestalten, dass eine Betriebsstättenbegründung vermieden wird.
Diese Thematik wurde nicht zuletzt auch im Rahmen der BEPS-Initiative der OECD diskutiert. Die diskutierte Lösung versucht, den vermeintlichen „Vermeidungsstrategien“ von Unternehmen entgegenzuwirken – unter anderem durch die Ausweitung des Betriebsstättenbegriffs (Stichwort Vertriebsagenten, Kommissionärsstrukturen etc.).
Auch die seitens der EU-Kommission im Richtlinienentwurf vorgeschlagene Digitalsteuer als Vorreiter zur Einführung der Digitalen Betriebsstätte dockt an diese Thematik an und birgt neue Unsicherheiten für digitale Geschäftsmodelle in Bezug auf die Begründung von Betriebsstätten. Zudem kommt es infolge des bereits seit dem Wirtschaftsjahr 2013 in Deutschland geltenden Authorized OECD Approach (AOA) bis heute zu Verunsicherungen bezüglich der Besteuerung von Betriebsstätten, da nach wie vor Anwendungsfragen offen sind.
Auf jeden Fall ist der Steuerpflichtige gehalten, die Begründung einer Betriebsstätte anzuzeigen und den steuerlichen Gewinn zu ermitteln. Aus Risikogesichtspunkten empfiehlt es sich deshalb, einen Steuercheck des Geschäftsmodells durchzuführen, um entsprechenden Strafen entgegenzuwirken.
Die Herausforderung besteht folglich darin, die umfangreichen und zudem länderspezifischen Complianceanforderungen mit teils unklaren Regelungen und Folgen zu erfüllen. Das kann zum Beispiel durch die proaktive Erstellung der entsprechenden Unterlagen geschehen. Schließlich sollten mögliche Begründungen von Betriebsstätten keinen Einfluss auf operative Geschäftsentscheidungen haben. Denn: Die Compliance-Anforderungen sind durchaus zu bewältigen, wenn man sie denn kennt – wie unsere Experten.
Wir unterstützen Sie gerne
Bei der Minimierung von steuerlichen Risiken in Hinblick auf Betriebsstätte, bspw. durch
Bei der Erfüllung von ertragsteuerlichen Compliance-Anforderungen, wie bspw.
Bei der Unterstützung von Betriebsstättencontrolling und -buchhaltung.
Durch unser großes Netzwerk unterstützen unsere Kollegen aus anderen Fachbereichen ebenfalls gerne, so dass die Beratung aus einer Hand durch KPMG zu einer spürbaren Entlastung führt. Folglich decken wir ein breites Spektrum bei der Betriebsstättenberatung ab, wie bspw.
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