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Im Frühjahr 2020 hat die Finanzverwaltung ein Schreiben zu Erleichterungen für Körperschaften des öffentlichen Rechts und steuerbegünstigte Einrichtungen erlassen. Die Regelungen gelten für Unterstützungsmaßnahmen, die vom 1. März bis längstens zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden.

Enthalten sind insbesondere folgende Erleichterungen:

I. Spenden

Für den Abzug von Spenden auf Sonderkonten der Einrichtungen genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV ist in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts hinreichend (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking).

II. Spendenaktionen und Satzungszwecke

Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke (z. B. Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder Mildtätiger Zwecke) verfolgt oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet. Die Mittelverwendung ist zu dokumentieren.

III. Verwendung vorhandener Mittel

Die unter II. getroffene Regelung gilt entsprechend für bereits vorhandene Mittel.

IV. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

Weitere Erleichterungen umfassen die Abzugsfähigkeit von Sponsoring-Maßnahmen, Zuwendungen an Geschäftspartner sowie sogar sonstige Zuwendungen.

V. Arbeitslohnspenden

Arbeitslohnspenden an spendenempfangsberechtigte Einrichtungen unterliegen nicht der Lohnsteuer.

VI. Aufsichtsratsvergütungen

Entsprechend unterliegt der Verzicht auf die Aufsichtsratsvergütung nicht der Einkommensteuer.

VII. Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft satzungsmäßig befolgt. Auf die Umsatzsteuerbefreiungen § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG wird hingewiesen. Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

VIII. Mittelverwendung

Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Einrichtungen aufgrund der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung unschädlich. Stocken Organisationen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Die Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 Nummern 1 und 3 AO gelten als erfüllt. Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.

IX. Schenkungsteuer

Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u. a Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG).

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