• 1000

Seit Anfang 2018 gelten neue Vorschriften für die Besteuerung von Investmentfonds. Eine wichtige Änderung ist die Einführung einer Steuerpflicht für Investmentfonds auf bestimmte Erträge des Fonds. Damit diese Besteuerung für steuerbefreite Anleger wie Bistümer und Landeskirchen nicht definitiv wird, kann bei Spezialfonds die sogenannte Transparenzoption ausgeübt werden. Bistümer und Landeskirchen müssen dann weitergehende steuerliche Erklärungspflichten erfüllen. 

Das passiert, wenn die Transparenzoption ausgeübt wird

Durch die Reform der Investmentfondsbesteuerung unterliegen seit 2018 Investmentfonds mit deutschen Dividenden und Immobilienerträgen selbst einer Steuer in Höhe von 15 Prozent. Bei deutschen Dividenden wird diese durch Abzug von Kapitalertragsteuer erhoben. Im Falle von Spezialfonds kann durch den Anleger bzw. die Fondsgesellschaft die sogenannte Transparenzoption ausgeübt werden. In diesem Fall werden die deutschen Dividenden steuerlich direkt den Anlegern des Spezialfonds zugerechnet, auch wenn sie tatsächlich dem Spezialfonds zufließen. Dies bedeutet außerdem, dass der Einbehalt der Kapitalertragsteuer unterbleibt, soweit ein steuerbefreiter Anleger wie ein Bistum bzw. eine Landeskirche am Spezialfonds beteiligt ist. Die Ausübung der Transparenzoption ist daher für Bistümer und Landeskirchen vorteilhaft, weil deutsche Dividenden ohne Steuerabzug vereinnahmt werden können. Bistümer und Landeskirchen sollten jedoch beachten, dass sich bei ausgeübter Transparenzoption auf ihrer Ebene steuerliche Verpflichtungen ergeben, die ansonsten beim Spezialfonds bzw. dessen Fondsgesellschaft verblieben wären. 

Das sollten Bistümer und Landeskirchen unbedingt prüfen

Bei Ausübung der Transparenzoption obliegt es den Anlegern, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 36a EStG sicherzustellen. Bistümer und Landeskirchen müssen eigenständig prüfen, ob die den Dividenden zugrunde liegenden deutschen Aktien mindestens ein Jahr vor Dividendenzahlung im Bestand des Spezialfonds waren oder, wenn dies nicht erfüllt wird, die Aktien mindestens 45 Tage um den Dividendenstichtag gehalten wurden und dabei ein bestimmtes Wertänderungsrisiko eingehalten wurde. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, resultiert für den Anleger eine Anzeige- und Steuererstattungspflicht gegenüber dem Finanzamt. In diesem Fall hat der Anleger in Höhe des unterbliebenen oder erstatteten Steuerabzugs eine Steuerzahlung zu leisten. 

Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Nehmen Sie gerne mit unseren Steuerexperten Kontakt auf.

Ihre Ansprechpersonen