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Geschäftsmodelle mit digitalen Plattformen boomen: Unterkünfte, Mietautos, Umzüge, Elektrogeräte, Kleidungsstücke oder Spielzeugwaren  - mittlerweile werden Waren und Dienstleistungen jeder Art kommerziell auf digitalen Plattformen vertrieben. Immer wieder geschieht das jedoch am Fiskus vorbei. Den EU-Staaten entgehen so Steuereinnahmen, auch weil ihnen bislang ein Instrument zur Ermittlung und Überwachung der Umsätze fehlt. Außerdem stellt diese Praxis der digitalen Plattformen einen unlauteren Wettbewerb gegenüber dem stationären Handel dar.

Mit der Richtlinie (EU) 2021/514 vom 22. März 2021 wirkt die EU dem entgegen. Sie verpflichtet die Betreiber:innen von digitalen Plattformen, den europäischen Steuerbehörden Informationen über Transaktionen ihrer registrierten Verkäufer:innen offenzulegen. Konkret geht es dabei um die Einkünfte, die diese durch die kommerzielle Nutzung der Plattform erzielen  - unabhängig davon, ob die Leistung oder die Ware über die Plattform oder anderweitig abgerechnet wurde.

Mit dem Steuertransparenzgesetz wurden die neuen Sorgfalts- und Meldepflichten zum 01.01.2023 in deutsches Recht umgesetzt. Zwar gibt es noch einige offene Fragen, die neue Meldepflicht besteht jedoch bereits zum 31.01.2024 für alle relevanten Geschäftsvorfälle des Jahres 2023. Sie gilt dann sowohl für die Betreiber:innen digitaler Plattformen in der EU als auch in Drittstaaten sowie für die Verkäufer:innen auf diesen Plattformen. Zu den relevanten Tätigkeiten gehören etwa die Vermietung von Immobilien, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, der Verkauf von Waren und die Vermietung von Verkehrsmitteln.

Übergangsregelung für ersten Meldezeitraum

Die erstmalige verpflichtende Meldung für das Jahr 2023 sollte ursprünglich am 31. Januar 2024 erfolgen. Dieser Termin wurde vom Bundeszentralamt für Steuern um zwei Monate auf den 31. März 2024 verschoben. Diese Verlängerung gilt voraussichtlich nur für das Jahr 2023. 

Einige Länder, wie beispielsweise Tschechien, haben bereits das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie gestartet.

Die Betreiber:innen einer Plattform stehen nun vor folgenden Herausforderungen:

  1. Analyse der Betroffenheit: Fällt die jeweilige Plattform unter die Meldepflicht nach DAC7?
  2. Datenbeschaffung: Wie gelangen die Plattformbetreiber:innen an die Daten?
  3. Datenschutz: Inwiefern müssen die AGBs angepasst werden?

So unterstützt Sie KPMG

Mit dem kostenlosen Atlas Assessment „DAC7 Impact“ können Sie sich in maximal 15 Minuten einen ersten Eindruck darüber verschaffen, ob Sie mit Ihrer Plattform unter die DAC7-Richtlinie fallen und zukünftig die Umsätze Ihrer registrierten Verkäufer:innen melden müssen. Darüber hinaus bieten wir Ihnen mit unserem „DAC7 Impact & Readiness“ eine ebenfalls kostenlose, jedoch umfassendere Betroffenheits- und Reifegradanalyse. Damit erhalten Sie in 20 bis 30 Minuten neben einer aggregierten Ergebnisauswertung auch einen Überblick, inwiefern Sie mit Ihrem derzeitigen Status Quo auf die Herausforderungen von DAC7 vorbereitet sind. Sind Sie betroffen, unterstützen wir Sie gerne dabei, (automatisierte) Prozesse zur Erhebung und Meldung der relevanten Daten aufzusetzen. Darüber hinaus beraten wir Sie auch zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen*.

Unsere kostenlosen DAC7 Assessments und weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link: DAC7 Impact & Readiness (kpmg.com)

Sprechen Sie uns an.

Informieren Sie sich zum DAC7 Implementierungsstatus der EU-Staaten

Für die Umsetzung von DAC7 ist eine europaweite Betrachtung insbesondere auch möglicher Ausnahmefälle in einzelnen Ländern erforderlich. DAC7 beabsichtigt eine befreiende Meldung in allen anderen EU-Länder, wenn in einem Land für alle anderen gemeldet wird. Dies kann jedoch durch nationale Vorgaben konterkariert werden.

Nachstehend erhalten Sie eine Übersicht über den Stand in allen EU-Ländern sowie möglichen Besonderheiten.

*Die Rechtsdienstleistungen werden durch die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erbracht.