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Die Übergangsregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UstG), die planmäßig zum 1. Januar 2021 auslaufen sollte, wurde im Rahmen des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes um zwei weitere Jahre bis nunmehr 31. Dezember 2022 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG-neu). 

Gemäß § 27 Abs. 22a UStG-neu gilt eine bereits abgegebene, nicht widerrufene Optionserklärung für sämtliche nach dem 31. Januar 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführten Umsätze weiter, ohne dass ein Handlungsbedarf der Körperschaft begründet wird. Wie bisher kann die Optionserklärung allerdings mit Wirkung zum Beginn des folgenden Kalenderjahres widerrufen werden. Das heißt, dass im Falle der beabsichtigten Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG bereits für einen früheren Zeitraum – ab 2021 oder 2022 – das Erfordernis eines Widerrufs der bisherigen Optionsausübung zur Anwendung der „Altregelung“ (§ 2 Abs. 3 UStG a. F.) besteht. Soll es demgegenüber bei der Anwendung der „Altregelung“ bleiben, ist nichts weiter veranlasst.

Unabhängig davon wirft die Neuregelung des § 2b UStG unverändert erhebliche Fragen und Unsicherheiten bei der zukünftigen steuerlichen Behandlung von Sachverhalten auf. Insoweit hat auch der Gesetzgeber die Verlängerung des Optionszeitraumes mit Umsetzungsschwierigkeiten und einer deutlichen Verschärfung der Situation durch die aktuelle Covid-19-Pandemie begründet. Hinzu kommt, dass die Arbeiten zur Umsetzung der Neuregelung aufgrund der akuten Krisenbekämpfung in weiten Teilen zum Erliegen gekommen waren. 

Sicherheit in Fragen der Anwendung des § 2b UStG zu genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten kann insoweit über eine sogenannte verbindliche Auskunft der Finanzbehörde nach § 89 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) erlangt werden.

Die Finanzverwaltung hat nunmehr mitgeteilt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch zu bereits bestehenden Sachverhalten eine verbindliche Auskunft erteilt werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Dauersachverhalt aufgrund der Einführung von § 2b UStG nur dann unverändert fortgeführt werden soll, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten. Dabei ist schlüssig darzulegen, dass eine Sachverhaltsveränderung für die Zukunft möglich wäre.

Durch die Erteilung einer solchen verbindlichen Auskunft legt sich die Finanzverwaltung verbindlich fest, wie der konkret angefragte Sachverhalt zukünftig unter § 2b UStG zu behandeln ist. Die Beantragung einer verbindlichen Auskunft stellt mithin ein hervorragendes Mittel dar, steuerliche Sicherheit zu erlangen.

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