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In Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (2017) wurde ein Transparenzregister zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt. Ziel dieses Transparenzregisters ist es, wirtschaftliche Verflechtungen transparent zu machen und offenzulegen. Zu diesem Zweck sollen die wirtschaftlich Berechtigten von den gesetzlich verpflichteten Vereinigungen (z. B. AGs / GmbHs, Stiftungen oder Vereine) im Transparenzregister erfasst werden (§ 20 Geldwäschegesetz, kurz: GwG). Dies gilt auch für gemeinnützige und mildtätige Organisationsformen wie beispielsweise Vereine, GmbHs und Stiftungen des Privatrechts (gegründet nach §§ 80 ff. BGB). 

Welche Pflichten folgen hieraus für die gesetzlichen Vertreter, beispielsweise einer kirchlichen GmbH-Beteiligung, eines kirchlichen Vereins oder einer kirchlichen Stiftung des Privatrechts? Sie müssen Daten über die wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 Abs. 1 GwG) ihrer Vereinigung an das Transparenzregister melden. Dazu gehören: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und Staatsangehörigkeit. Wer wirtschaftlich Berechtigter ist, muss stets im Einzelfall geprüft werden und kann nicht pauschal beantwortet werden. 

Verstöße gegen diese Meldepflichten (inkl. Meldung von Änderungen) sind mit erheblichen Geldbußen sanktioniert. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde (Bundesverwaltungsamt) bestandskräftige Bußgeldentscheidungen für einen Zeitraum von fünf Jahren zur öffentlichen Einsicht auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

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