Außerdem kann ein bisher in einem Dokument fälschlicherweise nicht ausgewiesener Steuerbetrag nicht mit Rückwirkung berichtigt werden. Beispiele dafür sind Fälle von Geschäftsveräußerungen im Ganzen oder die Annahme von Steuerbefreiungen, bei denen die Voraussetzungen für diese nicht vorlagen. Wird hingegen fälschlicherweise von einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 und 5 UStG ausgegangen (dem sog. Reverse-Charge-Verfahren), kann eine rückwirkende Rechnungsberichtigung vorgenommen werden, wenn in der Rechnung auf den Übergang der Steuerschuld hingewiesen wurde.
Wird in einer Rechnung der Steuerbetrag zu niedrig ausgewiesen, kann der Mehrbetrag erst in dem Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem der Leistungsempfänger im Besitz der Rechnung ist, die den Steuerbetrag in zutreffender Höhe ausweist. Der Vorsteuerabzug des ursprünglich zu niedrigen Steuerbetrags besteht bereits bei Erhalt der Rechnung mit dem zu niedrigen Steuerausweis.
Für die Angabe des Entgelts ist es ausreichend, wenn sich dieses ohne weiteres aus Bruttorechnungsbetrag und gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer errechnet lässt. Hingegen kann die Angabe des gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags nicht dadurch ersetzt werden, dass er sich aus Entgelt und Bruttorechnungsbetrag errechnen lässt.