Keyfacts
-
Die zum 1. Januar 2022 in § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG eingeführte Gesamtumsatzgrenze von 600.000 Euro kann für größere land- und forstwirtschaftliche Betriebe einen unfreiwilligen Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung bedeuten.
-
Negative finanzielle Effekte für die Land- und Forstwirte können bei Weitergabe an Kunden zu weiter steigenden Lebensmittelpreisen führen.
-
Betroffene Unternehmen sollten jetzt ihre ERP-Systeme und Prozesse anpassen und so sicherstellen, dass die neuen Vorschriften eingehalten werden.
Von etwa 260.000 landwirtschaftlichen Betrieben nahmen laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2020 etwa 158.000 die Durchschnittssatzbesteuerung in Anspruch. Für viele größere Unternehmen dürften mit der Einführung der Gesamtumsatzgrenze neben dem (vermeintlichen) Vorteil der einfacheren Verwaltung auch monetäre Vorteile aus der bisher möglichen Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung entfallen.
Umsatzsteuerliche Folgen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Mit der neuen Regelung können betroffene Unternehmen seit dem 1. Januar 2022 ihre Umsätze nicht mehr den Durchschnittssteuersätzen in Höhe von 9,5 Prozent bzw. 5,5 Prozent unterwerfen, sondern müssen den allgemeinen bzw. ermäßigten Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anwenden. Mit dem Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung ändern sich aber auch Systematik und Umfang des Vorsteuerabzugs: Unter dem Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung richtet sich die Höhe des Vorsteuerabzugs nach der Höhe der ausgangsseitig geschuldeten Umsatzsteuer. Bei der Regelbesteuerung wird der Vorsteuerabzug in Höhe der eingangsseitig tatsächlich gezahlten Vorsteuer gewährt.
Beispiel:
Der Einkauf von Waren zu 100 Euro + 7 Prozent Umsatzsteuer führt bei Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zunächst zu Kosten von 107 Euro. Werden die Waren unter Berücksichtigung von nicht vorsteuerabzugsbelasteten Personalkosten von 100 Euro zu 207 Euro zuzüglich 9,5 Prozent Umsatzsteuer von 19,66 Euro (= 226,66 Euro) weiterveräußert, wird jedoch ein Vorsteuerabzug gem. § 24 Abs. 1 S. 3 UStG in korrespondierender Höhe zu der geschuldeten Umsatzsteuer (= 19,66 Euro) gewährt.
- Bei den Landwirten verbleiben 119,66 Euro (226,66 ./. 19,66 USt + 19,66 VoSt ./. 107 Euro Kosten).
- Sein vorsteuerabzugsberechtigter Kunde hat Kosten von 207 Euro (226,66 ./. 19,66 VoSt).
Unter Anwendung der Regelbesteuerung existieren zwei denkbare Verhandlungspositionen: Zum einen kann der Landwirt versuchen, auf dem Markt höhere Preis durchzusetzen, um seine Einnahmen konstant bei 119,66 Euro zu halten. Andererseits werden seine Kunden danach streben, ihre Kosten (207 Euro) konstant zu halten.
- Eine Zielerreichung der Landwirte (weiterhin Einnahmen von 119,66 Euro) führt auf Basis dieses Beispiels zu einer Kostensteigerung bei seinem Kunden um 12,66 auf 219,66 Euro.
- Stabile Kosten aus Sicht der Kunden (weiterhin Kosten von 207 Euro) würden hingegen zu Reduzierung der Einnahmen bei Landwirten um 12,66 auf 107 Euro führen.
Die Vorteile der Durchschnittssatzbesteuerung liegen daher nicht nur in der unkomplizierteren pauschalierenden Ermittlung von Umsatzsteuer und Vorsteuer sowie der Befreiung von Aufzeichnungspflichten. Es entsteht auch ein positiver Effekt auf die Einnahmen. Der Schritt in die Regelbesteuerung bringt neben einem höheren administrativen Aufwand auch eine Reduzierung der Einnahmen bei den Land- und Forstwirten bzw. einer Kostensteigerung bei deren Kunden mit sich.
Dieses Spannungsverhältnis zwischen Vermeidung niedrigerer Einnahmen bei den Land- und Forstwirten und Vermeidung steigender Kosten bei deren Kunden (z. B. Gärtnereien, Discounter) kann nur durch die Gesetze des Marktes aufgelöst werden. Hier wirken neben den umsatzsteuerlichen Effekten auch weitere Faktoren, zum Beispiel steigende Kosten für Düngemittel und Logistik. Die monetären Nachteile gehen entweder zu Lasten der Land- und Forstwirte oder werden vom privaten Endkonsumenten zu tragen sein, sofern sie nicht von den Händlern aufgefangen werden.
Vorsteuerberichtigung zugunsten der Land- und Forstbetriebe
Eine leichte Abfederung dieses negativen umsatzsteuerlichen Effekts kann sich in Abhängigkeit der von den Land- und Forstwirten in den letzten Jahren getätigten Investitionen ergeben, denn der Wechsel von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regelbesteuerung wird einer Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse gleichgesetzt. Damit wird unter Umständen eine Vorsteuerberichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen ermöglicht, da dieser anteilig einen höheren Vorsteuerbetrag aus bereits getätigten Anschaffungen geltend machen kann.