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Seit 1. Januar 2020 fördert der Bund mit der Forschungszulage Unternehmen, die Grundlagen-, angewandte oder experimentelle Forschung entweder selbst betreiben oder bei einer anderen Firma mit Sitz in der EU beauftragen. Die Zulage bemisst sich an den Arbeitslöhnen der am jeweiligen Forschungs- und Entwicklungs- (F&E-)Projekt forschenden Mitarbeitenden und deren Arbeitszeitanteil am Projekt. Beides geht in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage ein. Mit dem Wachstumschancengesetz erfolgt eine Ausweitung der förderfähigen Aufwendungen auf die Wertminderungen (AfA) bestimmter Wirtschaftsgüter die im Rahmen begünstigter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben genutzt werden. Außerdem wurden die förderfähigen Aufwendungen bei der Auftragsforschung von 60 auf 70 Prozent des vom Auftraggeber an den Auftragnehmer gezahlten Entgelts erhöht – Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können nun zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte auf 35 % der Bemessungsgrundlage beantragen. Auch die maximale Forschungszulage wurde von einer Million Euro pro Wirtschaftsjahr durch eine deutliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage (von vier auf zehn Millionen Euro pro Jahr) auf einen maximalen Förderbetrag von 2,5 Millionen Euro pro Jahr erhöht. Der erhöhte Förderbetrag gilt unbefristet für nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes entstandene förderfähige Aufwendungen.

Förderfähig sind Forschungstätigkeiten, die nach dem 1. Januar 2020 begonnen wurden. Um die Zulage zu erhalten, muss jährlich ein Antrag bei der Bescheinigungsstelle Forschungsförderung gestellt und die Bescheinigung beim Finanzamt eingereicht werden. Als Nachweis sind die Forschungstätigkeiten und aufgewendeten Zeiten zu dokumentieren. Für die Inanspruchnahme der neuen Fördermöglichkeiten von Wertminderungen bestimmter Wirtschaftsgüter müssen Unternehmen zusätzlich begründen und nachweisen, warum das Wirtschaftsgut für die Durchführung des Forschungsvorhabens unerlässlich und erforderlich ist.

Weitere Informationen zur Forschungsförderung hat unser Steuerexperte Dr. Jan Wendland hier für Sie zusammengestellt.

Gerne unterstützen wir Sie mit einer Ersteinschätzung der Förderfähigkeit Ihrer Forschungsvorhaben und bei dem Antragsprozess. Dafür stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten aus den Bereichen Steuern und Consulting zur Seite. Sprechen Sie uns an.

Änderungen durch das Wachstumschancengesetz (beschlossen am 22. März 2024)

  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage von vier auf zehn Mio. EUR pro Jahr und Unternehmensgruppe bei einem maximalen Förderbetrag von 2,5 Millionen EUR
  • Ausweitung der Bemessungsgrundlage auf Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die für die Durchführung des Projekts erforderlich und unerlässlich sind und nach ab Verkündung des Gesetzes angeschafft oder hergestellt wurden
  • In Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben können mit 70 % der Kosten berücksichtigt werden
  • Eigenleistungen eines Einzelunternehmers oder Mitunternehmers können mit 70 EUR je Stunde angesetzt werden
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte auf 35 % der Bemessungsgrundlage beantragen

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