"Obligationenrecht" oder Swiss Code of Obligations

Die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung ist in den Art. 957 ff. des Obligationsrechts geregelt.

Die Vorschriften sind grundsätzlich von allen Unternehmen in der Schweiz zu befolgen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen).

Das Gesetz gibt eine Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung ebenso wie einen  Mindestinhalt des Anhangs vor.

Die Bewertung soll vorsichtig erfolgen, ohne die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu verhindern. Stille Reserven sind zulässig.


Rechnungslegung für grössere, ordentlich zu prüfende Unternehmen

Die Rechnungslegung für grössere, ordentlich zu prüfende Unternehmen beinhaltet zusätzlich eine Geldflussrechnung, weitere Offenlegungen im Anhang und einen Lagebericht.

Einen zusätzlichen Einzelabschluss nach einem anerkannten Standard (z.B. IFRS oder Swiss GAAP FER) müssen kotierte Gesellschaften, Genossenschaften mit mehr als 2'000 Genossenschaftern und ordentlich zu prüfende Stiftungen erstellen. Sie sind jedoch davon befreit, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.

Eine Konzernrechnung ist erforderlich, wenn ein oder mehrere Unternehmen kontrolliert werden. Diese untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung. Nur Konzernrechnungen von Publikumsgesellschaften, Grossgenossenschaften und ordentlich zu prüfenden Stiftungen müssen in Übereinstimmung mit einem True & Fair View-Standard erstellt werden.

KPMG's Rechnungslegung Expertise

  • Klärung der Anwendungsfragen
  • Umsetzung der neuen Anforderungen der Rechnungslegung
  • Kennen der Handlungsspielräume, die sich aus den Wahlrechten ergeben
  • Erstellen von Geldflussrechnung und Lagebericht für grössere Unternehmen
  • Abschluss nach anerkanntem Standard für Grossgenossenschaften und grössere Stiftungen