• Christoph Frey, Partner |

Das Bundesgerichtsurteil 2C_380/2021 vom 28. Februar 2022 ist ein Leitentscheid, welcher Folgendes klargestellt hat: falls Pensionskassen sämtliche Liegenschaften auf eine Anlagestiftung übertragen wollen, kann dies für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer steuerneutral erfolgen.

Sachverhalt (BGE 2C_380/2021)

Eine Pensionskasse hat sämtliche Liegenschaften mittels Vermögensübertragungsvertrag auf eine Anlagestiftung übertragen. Basierend auf Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG, welches gegenüber dem kantonalen Steuergesetz vorgeht, entschied das Bundesgericht, dass dies einer «Aufteilung» entspreche, für die bei den Grundstückgewinnsteuern ein Steueraufschub zu gewähren sei (siehe auch hier). 

Für die Urteilsfindung entscheidend war dabei, dass die Liegenschaften dem bisherigen Vorsorgekreislauf (der beruflichen Vorsorge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens A.) verhaftet blieben. Auch werden der positive Effekt der Risikodiversifikation aufgrund der breiteren Streuung der Anlagen sowie der sich aufgrund Skalierungseffekte reduzierende Verwaltungsaufwand genannt. Damit wurde den Anlagegrundsätzen der angemessenen Risikoverteilung, der Sicherheit und des genügenden Ertrags Rechnung getragen (Art. 71 Abs. 1 BVG; vgl. auch Art. 50 Abs. 2 und 3 BVV 2).

So ordnen wir es ein

Die vorgenannten Grundsätze finden auch auf die Übertragung von Teilportfolios oder einzelnen Immobilien Anwendung. Zwecks Abgrenzung, wann eine steuerneutrale Übertragung im Sinne einer «Aufteilung» nicht Anwendung findet, nennt das Bundesgericht lediglich zwei konkrete Fälle: a) eine blosse Ersatzbeschaffung und b) der Verkauf zwischen zwei Pensionskassen mit unterschiedlichen Destinatärskreisen. Generell wird aber auch festgehalten, dass bei einem Verkauf von Immobilien keine Aufteilung im Sinne des BVG anzunehmen sei. 

Bei aller Euphorie über den Entscheid bleibt die Analyse jeden einzelnen Sachverhalts nach wie vor wichtig.

Es ist durchaus denkbar, dass sich Steuerbehörden bei Asset Swaps mit einzelnen Liegenschaften bei Ihrer Beurteilung nicht vom Urteil leiten lassen, obwohl die Schwerpunkte der Urteilsbegründung des Bundesgerichts wie bereits erwähnt auch auf Teilportfolios und einzelne Liegenschaften anzuwenden sind. Auch bei der Handänderungssteuer vermag das Urteil nur bedingt als Klarstellung dienen (Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG betrifft die Gewinn- bzw. die Grundstückgewinnsteuer).

Handänderungssteuern sind indirekte Steuern, welche nicht dem Harmonisierungsgebot von Art. 129 BV unterliegen und ausschliesslich durch das kantonale Recht geregelt werden. Tatsächlich lassen die Kantone bei der Erhebung der Handänderungssteuer ihren eigenen Spielraum walten. Immerhin orientiert sich die Steuerbefreiung für Handänderungssteuerzwecke in vielen Kantonen an der Steuerneutralität der Gewinn- bzw. Grundstückgewinnsteuer (z.B. Bern mit Bezug auf Bundesrecht oder ein kantonales Gesetz). Entscheidend dürften hier somit weiterhin die Analyse des kantonalen Steuergesetzes sowie das Fusionsgesetzes sein.

Fazit

Das vor kurzem veröffentlichte Bundesgerichtsurteil ist ein Leitentscheid. Falls Pensionskassen sämtliche Liegenschaften auf eine Anlagestiftung übertragen wollen, so kann dies für die Zwecke der Grundstückgewinnsteuer steuerneutral erfolgen. Bei der Übertragung einzelner Liegenschaften sowie aus Sicht der Handänderungssteuern bleibt eine genaue Analyse beziehungsweise die Klärung der Steuerfolgen eines Immobilien-Asset Swaps mittels Steuerruling jedoch auch zukünftig wichtig.

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