• Sandor Arany, Senior Manager |

Ob im Rahmen des Jahresabschlusses oder aufgrund der bevorstehenden Weihnachtszeit, viele Unternehmen befassen sich derzeit mit Gutscheinen, entweder intern für Mitarbeitende oder extern als Marketinginstrument für Kunden und Geschäftspartner. Aus diesem Grund erachten wir es für wichtig, die Auswirkungen der neuesten Schweizer Rechtssprechung zu analysieren. Dieser Blog erläutert kurz die Auswirkungen der Änderungen.

Nach der bisherigen Praxis der schweizerischen Mehrwertsteuer galt ein Gutschein als Zahlungsmittel für eine Dienstleistung oder eine Ware, womit der Verkauf des Gutscheins nicht als Umsatz im Sinne des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes angesehen wurde. Dementsprechend galt das Datum der Einlösung des Gutscheins als steuerlich relevant, weshalb die Steuerpflicht auch zu diesem Zeitpunkt ausgelöst wurde. An dieser Stelle musste der Anbieter die Mehrwertsteuer zum anwendbaren Steuersatz in Rechnung stellen, gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Mehrwertsteuergesetzes. Mit anderen Worten: Der Verkauf von Gutscheinen war vom Anbieter (oder Verkäufer) nicht zu kategorisieren, da dieser Verkauf nicht in den Anwendungsbereich des schweizerischen Mehrwertsteuergesetzes fiel und das steuerlich relevante Datum zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins in der Zukunft lag.

Gutschein oder Vorauszahlung?

Das kürzlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verändert diese Definition jedoch leicht. Im vorliegenden Gerichtsfall hatte ein Unternehmen, das Outdoor-Aktivitäten organisiert, in den vergangenen Jahren Gutscheine ausgestellt. Einige dieser Gutscheine berechtigten den Inhaber zur Inanspruchnahme bestimmter Aktivitäten, während andere Gutscheine über einen bestimmten Geldbetrag ausgestellt wurden. In diesem Fall entschied das Gericht, dass die über einen bestimmten Geldbetrag ausgestellten Gutscheine tatsächlich der Definition eines Gutscheins im Sinne der Schweizer Mehrwertsteuerpraxis entsprechen. Interessanterweise wurden jedoch die für eine bestimmte Leistung ausgestellten Gutscheine hingegen als Vorauszahlungen angesehen, da sowohl die anwendbare Mehrwertsteuer als auch der Leistungsort der zugrunde liegenden Ware oder Dienstleistung zum Zeitpunkt der Ausstellung bekannt sind. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung im Wesentlichen dargelegt, dass zwischen einem reinen Wertgutschein und einem Leistungsgutschein zu unterscheiden ist. Im Falle eines Wertgutscheins fällt die Mehrwertsteuer erst bei der Einlösung an, deshalb gelten verkaufte, aber noch nicht eingelöste (oder abgelaufene) Wertgutscheine nicht als mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz. Leistungsgutscheine hingegen sind als Vorauszahlungen zu qualifizieren, womit die Mehrwertsteuer bereits bei Erhalt der Zahlung fällig wird. Daher müssen Leistungsgutscheine, die verkauft, aber noch nicht eingelöst wurden, in der Mehrwertsteueabrechnung eingeschlossen werden. Ein wichtiges Kriterium eines Leistungsgutscheins ist, dass er sich auf eine konkrete  Dienstleistung/Ware bezieht, die an einem bestimmten Ort und zu einem bestimmten Zeitpunkt eingelöst werden muss.

Ist diese Entscheidung als ein Schritt in Richtung einer EU-Mehrwertsteuergesetzgebung zu interpretieren, in der zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterschieden wird und jede Kategorie zu einem unterschiedlichen Steuerergebnis führt? Möglicherweise, aber da es sich um einen noch recht aktuellen Fall handelt, empfehlen wir, dieses Thema weiter aufmerksam zu verfolgen. Natürlich werden wir Sie über weitere veröffentlichte Präzisierungen auf dem Laufenden halten.

Was bedeutet für Sie die neue Änderung

Von nun an müssen Unternehmen, die Gutscheine anbieten, genau prüfen, zu welcher Kategorie ihre Gutscheine in Bezug auf die Mehrwertsteuer gehören. Die Einführung eines MwSt-Rahmens für Gutscheine ist von entscheidender Bedeutung, da der Zeitpunkt jedes einzelnen Gutscheinverkaufs in der MwSt-Abrechnung genau angegeben werden muss, um eine verspätete MwSt-Abrechnung und die Zahlung von Verzugszinsen/Strafen zu vermeiden.

Wie die KPMG Sie unterstützen kann

Unsere Experten unterstützen Sie bei der Überprüfung der Vertragsbedingungen und der Merkmale der Gutscheine, die Ihr Unternehmen verwendet, um deren korrekte mehrwertsteuerliche Behandlung zu bestimmen.

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