Äquivalenzüberlegungen
Die Anforderungen, die die MiFID II an die Eignungs- und Angemessenheitsprüfung stellt, übersteigen die Point-of-Sale-Anforderungen des FIDLEG deutlich. Dies manifestiert sich namentlich im Bereich der transaktionsbezogenen Beratung und bei Execution-only-Dienstleistungen für Privatkunden sowie mit Blick auf die Erleichterungen bei der Dienstleistungserbringung für professionelle Kunden. Insofern ist die Anwendung des gesamten Komplexes der Point-of-Sale-Pflichten gemäss MiFID II auf den Schweizer Markt aus rechtlicher Sicht ohne weiteres möglich.
Geschäftspolitische Überlegungen
Probleme können sich ergeben, wenn lediglich einzelne Kundengruppen oder Dienstleistungsarten nach FIDLEG abgewickelt werden sollen. Denn für ein in sich stimmiges Service Offering ist eine Vermischung der beiden Regimes oft nicht zielführend.
Die transaktionsbezogene Beratung gemäss FIDLEG ist weder mit den MiFID-II-Grundsätzen zur Angemessenheitsprüfung beim „beratungsfreien“ Execution-only Geschäft noch mit der Eignungsprüfung bei jeder Anlageberatung vereinbar. Auswirkungen zeitigt dies namentlich im Bereich der Vorsorgeprodukte, die in der Praxis oftmals transaktionsbezogen beraten werden, weshalb eine Eignungsprüfung u.U. zu umfangreich ausgestaltet ist.
Auch bei der Beratung von „Institutionellen“ Anlegern – z.B. Vorsorgeeinrichtungen – stellt die am Point of Sale „pflichtenlose“ transaktionsbezogene Beratung oft die einzige Möglichkeit dar, die vorbestehende Beratungsbeziehung mehr oder minder unverändert in einer regulatorisch definierten Form weiterzuführen (vgl. hierzu den Blog zur Kundensegmentierung).