In den vergangenen Monaten hat der Bund mit der „COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung“ verschiedene Massnahmen ergriffen, um möglichst viele Arbeitgeber vor den wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 zu schützen.
Die „COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung“ wird per Ende August 2020 aufgehoben, womit weitgehend wieder die normalen und bis zum 1. März 2020 geltenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Bezug von KAE Anwendung findet.
Das seit März 2020 gültige vereinfachte Verfahren zur Beantragung der Kurzarbeitsentschädigung kommt jedoch voraussichtlich bis Ende 2020 weiterhin zur Anwendung. Dies bedeutet, dass die vereinfachten Formulare COVID-19 für die Voranmeldung sowie die Abrechnung weiterhin verwendet werden können. Auch geleistete Mehrstunden werden bis Ende 2020 weiterhin nicht berücksichtigt werden müssen.
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