Im sehr kompetitiven Markt des Mäklers, in dem Preise aufgrund des Angebots und der Nachfrage oft aufgrund von zähen Verhandlungen zustande kommen, ist es stossend, wenn das Steueramt entscheiden soll, wie hoch ein übliches Mäklerhonorar sei. Der Mäkler geht mit seinem angebotenen „Grundhonorar“ oft ein nicht unerhebliches Risiko ein, dass seine Kosten überhaupt gedeckt werden können. Nur mit der einleitend beschriebenen Mischrechnung von Erfolgshonorar und Incentive Honorar, kann er sich so stellen, dass er nach Abwägung der Chancen und Risiken einem Vertragsabschluss zustimmen kann. Die üblichen Bezeichnungen ‚success fee‘ und ‚incentive fee‘ können daher längst nicht mehr als Stufe verstanden werden, bei der sämtliche Aufwendungen des Mäklers gedeckt sind (bei success fee). Es dürfte für das Steueramt äusserst schwierig sein, diese Abwägungen eines Spezialisten zu erfassen bzw. einzuschätzen.
Erfolgt eine steuerliche Korrektur, löst die Mitteilung des Fiskus an den Verkäufer, dass er einem fremden Dritten – dem Mäkler – eine unbeachtliche Erlösverwendung zukommen liess, oft Unverständnis aus. Die steuerliche Korrektur trifft den Verkäufer und hinterlässt ein ungutes Gefühl gegenüber dem Mäkler, der ein unternehmerisches Risiko eingegangen ist und seine Leistung gemäss Vertrag erfolgreich erbringen konnte.
Nur schon die Einschätzung durch das Steueramt, ob ein Objekt gut oder schlecht verkäuflich ist scheint nicht unbedingt in den Aufgabenbereich des Fiskus zu gehören. Die Festlegung von gestuften Standardsätzen, welche Mäklerprovisionen bei welchen Verkaufspreisen steuerlich akzeptierbar sind (wie dies einige Kantone praktizieren), kann ebenfalls als unnötiger Markteingriff des Fiskus gewertet werden. Zudem wird damit den spezifischen Umständen eines Einzelobjekts nicht genügend Rechnung getragen.
Der Mäkler hat das volle Mäklerhonorar mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer zu versteuern. Bleibt im Gegenzug bei (als Beispiele) der verkaufenden Vorsorgeeinrichtung oder Privatperson der steuerliche Abzug (teilweise) verwehrt und fällt somit ins Leere, stellen sich unter Anwendung einer Gesamtbetrachtung ebenfalls kritische Fragen.