Folgende Beispiele verdeutlichen, was für Geschäftsentscheidungen nach IFRS 16 als „Triggering Event“ gelten könnten:
Beispiel 1:
Ausgangslage: Ein Leasingnehmer erweitert an einem Standort die gemietete Fläche eines bestehenden Leasingvertrages (Standort A). Damit soll zusätzlich benötigter Platz zur Verfügung stehen, welcher durch die geplante vorzeitige Schliessung eines anderen Standortes (Standort B) verloren geht.
Der Zusatzvertrag für die Mietfläche am Standort A ist nicht kündbar. Sollte dieser Entscheid rückgängig gemacht werden, führt dies unweigerlich zu Kostenfolgen – an beiden Standorten.
Triggering Event: Ja, für Standort B. Die Geschäftsentscheidung kann nicht ohne wirtschaftliche Folgen rückgängig gemacht werden. Die Erweiterung an Standort A stellt eine Modifikation des bestehenden Leasingvertrages dar.
Beispiel 2:
Ausgangslage: Der Verwaltungsrat einer Gesellschaft hat aufgrund COVID-19 beschlossen, an einem Standort Personal abzubauen. Die geringere Anzahl Mitarbeitende führt am betroffenen Standort zu einem reduzierten Bedarf an Büroräumlichkeiten. Bisher wurden noch keine Massnahmen ergriffen (u.a. Information an die Mitarbeitenden oder Kündigung der Räumlichkeiten).
Triggering Event: Nein, da die Geschäftsentscheidung bis zum Ergreifen von Massnahmen (z.B. Kündigung des Mietvertrages oder Mitteilung an die Mitarbeitenden) ohne wirtschaftliche Folgen rückgängig gemacht werden kann.
Beispiel 3:
Ausgangslage: Der Verwaltungsrat eines Detailhändlers hat entschieden, dass aufgrund der aktuellen Situation weitreichende Massnahmen ergriffen werden müssen, um die Fortführungsfähigkeit der Gesellschaft zu sichern. Mögliche Massnahmen umfassen Schliessungen oder Verlegungen von Standorten. Es wurden noch keine konkreten Massnahmen ergriffen bzw. bestimmt.
Triggering Event: Grundsätzlich nein, da die Geschäftsentscheidung bis zur Ausführung von konkreten Massnahmen ohne wirtschaftliche Folgen rückgängig gemacht werden kann. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens in diesem Beispiel langfristig nicht ohne Massnahmen gesichert werden kann. Dies, weil das Unternehmen in einer Branche tätig ist, welche durch die aktuellen disruptiven Veränderungen stark betroffen ist und COVID-19 die Situation weiter verschärft hat. Die einzige Möglichkeit das Unternehmen zu sichern, sind baldmöglichst entsprechende Massnahmen zu bestimmen. Folglich ist das „Nicht-Handeln“ der Unternehmung ausgeschlossen bzw. würde zu wirtschaftlichen Folgen führen. Daher würde in diesem konkreten Beispiel möglicherweise ein „Triggering Event“ für die Neubeurteilung vorliegen.