Von einem Abbruchobjekt im Sinne der Grundstückgewinnsteuer wird dann gesprochen, wenn der Käufer eigentlich nicht plant das Land und das Gebäude zu erwerben, um es in bestehender Form weiter zu nutzen, sondern primär beabsichtigt, das Bauland zu erwerben, um dieses zukünftig neu zu überbauen. In solchen Fällen kann gemäss Ansicht von Steuerbehörden das Kongruenzprinzip (Prinzip der vergleichbaren Verhältnisse beim Kauf und Verkauf) rechtfertigen, dass bei den Anlagekosten ebenfalls nur der Wert des Landes beim damaligen Kauf zu berücksichtigen ist. Die Folge davon ist, dass ein höherer Wertzuwachsgewinn zu besteuern ist. Die bisher beim Verkäufer angenommenen steuerlichen Anlagekosten waren somit unter Umständen zu hoch, latente Steuern zu tief angesetzt und die Überraschung somit gross, wenn die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer eintrifft.