Für unabhängige Vermögensverwalter und Verwalter von Vorsorgevermögen sieht das FINIG unterschiedliche Übergangsbestimmungen vor, je nachdem, ob sie vor Inkrafttreten des FINIG am 1. Januar 2020 bereits operativ tätig waren oder ihre Tätigkeit in diesem Jahr neu aufnehmen wollen:
Unabhängige Vermögensverwalter und Verwalter von Vorsorgevermögen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 tätig waren und weiterhin Vermögen verwalten wollen, mussten bis zum 30. Juni 2020 eine entsprechende Meldung an die FINMA machen. Vorausgesetzt, dass sie sich einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen haben – ein neues Erfordernis für die Verwalter von Vorsorgevermögen – haben diese Vermögensverwalter noch bis Ende 2022 Zeit, um bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch zu stellen.
Vermögensverwalter, die neu einer Bewilligungspflicht unterstehen, und noch dieses Jahr ihre Tätigkeit aufnehmen wollen, müssen sich unverzüglich bei der FINMA melden, ebenfalls einer SRO anschliessen und ab Aufnahme ihrer Tätigkeit sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Einzig für den Anschluss an eine AO haben sie bis am 6. Juli 2021 Zeit. Bis dahin müssen sie der FINMA ein Bewilligungsgesuch stellen.
Insbesondere für bereits operative Vermögensverwalter sieht das nach viel Zeit aus, weshalb viele Institute versucht sind, dem Tagesgeschäft den Vorrang zu geben und Gedanken an die kommende FINMA-Unterstellung auf die lange Bank zu schieben. Das ist einerseits durchaus verständlich: der Weg zum bewilligten Institut ist kein leichter und erfordert neben dem erheblichen finanziellen Aufwand bis zur Erteilung der Bewilligung auch tiefgreifende Änderungen in der Organisation. Andererseits kann es sich durchaus lohnen, auch aus finanzieller Sicht, die Bewilligung längerfristig zu planen und sich bereits heute damit zu befassen.