Obwohl Lombardkredite gem. bundesrätlicher Botschaft zum FIDLEG und dem Erläuterungsbericht zum FIDLEV im Fokus von Art. 3 lit. c Ziff. 5 FIDLEG standen, entspricht der Wortlaut der Bestimmung nicht dem landläufigen Verständnis von Lombardkrediten. So sind vom Geltungsbereich Kredite erfasst, welche „für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten“ vorgesehen sind (versus Kredite, welche durch Wertschriften besichert sind). Diese Auslegung rückt potentiell auch weitere Arten von Krediten in den Anwendungsbereich des FIDLEG, wie bspw. Kontokorrentkredite oder die Aufstockung von Hypothekarkrediten, sofern diese für den Kauf von Wertschriften verwendet werden. Da die Inanspruchnahme dieser Kreditarten oft anders verläuft als bei Lombardkrediten, kann sich die Erfüllung insbesondere der Informationspflichten praktisch schwierig gestalten.