• Philipp Zünd, Partner |

Basierend auf der 5. EU-Geldwäschereirichtlinie mussten alle EU-Staaten die Register der wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften der Öffentlichkeit zugänglich machen. Mittlerweile haben weitere Staaten UBO-Register eingeführt, insbesondere auch Liechtenstein.

Hintergrund und öffentlicher Zugriff

Basierend auf der 4. EU-Geldwäschereirichtlinie mussten die EU-Staaten bereits im Jahr 2017 UBO-Register einführen. Dabei waren die EU-Staaten nicht verpflichtet, die UBO-Register öffentlich zugänglich zu machen. Einzig Personen mit einem legitimen Interesse hatten zwingend Zugriff auf die Register.

Gemäss der 5. EU-Geldwäschereirichtlinie, welche im Juli 2018 in Kraft trat, mussten die EU-Staaten die UBO-Register anfangs 2020 betreffend die Gesellschaften öffentlich zugänglich machen. Für eine Einsicht in das UBO-Register betreffend Trusts und dergleichen braucht es aber nach wie vor ein legitimes Interesse.

Während in einigen Staaten ein direkter Internetzugriff auf die UBO-Register besteht (z.B. in Grossbritannien) ist in anderen Staaten der Zugriff weniger einfach. Ebenfalls bestehen Unterschiede betreffend den Umfang des öffentlichen Zugriffs. Während folgende Daten zwingend der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen: Name, Geburtsmonat/-jahr, Nationalität, Wohnsitzstaat und Umfang der Berechtigung, ist in gewissen Staaten z.B. auch die Adresse des wirtschaftlich Berechtigten einsehbar.

Zu dokumentierende Personen

Betreffend Gesellschaften sind grundsätzlich die Personen als wirtschaftlich Berechtigte zu erfassen, welche zu mehr als 25% an der Gesellschaft beteiligt sind bzw. die Gesellschaft auf andere Weise kontrollieren. Wenn keine solchen Personen vorliegen, sind die Mitglieder des leitenden Organs zu melden.

Betreffend Trusts, Stiftungen und dergleichen müssen grundsätzlich der Settlor, die Protektoren aber auch die Begünstigten und weitere Personen, welche den Rechtsträger kontrollieren können, im UBO-Register erfasst werden. Insbesondere in Liechtenstein sind diese Personen gemäss nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich aber nur zu erfassen, wenn diese den Rechtsträger kontrollieren können.

Liechtensteinisches Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer

Als EWR Mitgliedsstaat musste Liechtenstein die 4. EU- Geldwäschereirichtlinie auch umsetzen und entsprechend ein UBO-Register einführen. Dies erfolgte mittels dem Gesetz über das Verzeichnis der wirtschaftlichen Eigentümer inländischer Rechtsträger (VwEG), welches am 1. August 2019 in Kraft trat.

Das VwEG unterscheidet zwischen Gesellschaften sowie Stiftungen, Trusts und dergleichen.

  Gesellschaften
Stiftungen, stiftungsähnlich strukturierte Anstalten und Trusts
Zu erfassende Personen

Diejenigen natürlichen Personen, welche

  • direkt oder indirekt mehr als 25% der Stimmrechte halten oder mit mehr als 25% am Gewinn beteiligt sind oder
  • die Gesellschaft auf andere Weise kontrollieren;
  • falls keine solchen Personen vorliegen, die Mitglieder des leitenden Organs.

Diejenigen natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger steht.

  • Settlor
    Der Settlor ist nur zu erfassen, wenn dieser den Trust kontrollieren und sich dadurch selber Vermögenswerte zukommen lassen kann. Entsprechend ist ein verstorbener Settlor nie zu erfassen.
  • Protektor
    Der Protektor ist nur zu erfassen, wenn dieser sich durch seine Kontrolle selbst Vermögenswerte aus dem Trust zukommen lassen kann, was in aller Regel nicht möglich ist.
  • Begünstigte
    Zu erfassen sind die Begünstigten mit einem Rechtsanspruch.

    Diskretionäre Begünstigte sind demgegenüber nur zu erfassen, wenn diese sich durch Kontrolle des Rechtsträgers selbst Vermögenswerte zukommen lassen können.

Wenn keine solchen Personen vorliegen, sind die Mitglieder des leitenden Organs zu erfassen (Stiftungsrat bzw. Trustee).

Zugriff
  • Liechtensteinische Financial Intelligence Unit, Finanzmarktaufsicht FMA und Staatsanwaltschaft
  • Liechtensteinische Sorgfaltspflichtige zur Wahrnehmen der Sorgfaltspflichten
  • Dritte bei berechtigtem Interesse
  • Liechtensteinische Financial Intelligence Unit, Finanzmarktaufsicht FMA und Staatsanwaltschaft

UBO-Register in weiteren Staaten

Auch Staaten wie die BVI, Cayman Islands, Jersey, Guernsey und Isle of Man haben in der Zwischenzeit UBO-Register eingeführt. In diesen Staaten werden die Register voraussichtlich im Jahr 2023 – wie in der EU bereits ab diesem Jahr – öffentlich zugänglich werden.

Auch Panama hat in der Zwischenzeit ein UBO-Register eingeführt, dieses wird aber nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Demgegenüber gibt es in der Schweiz zurzeit keine Bestrebungen ein zentrales UBO-Register einzuführen. Es bleibt aber abzuwarten, ob diesbezüglich die Schweiz aufgrund Drucks der EU oder OECD nicht doch in einigen Jahren tätig werden muss.

Fazit

Neben den UBO-Registern bestehen weitere Initiativen zur Erhöhung der Transparenz, wie z.B. den EU-Offenlegungsregeln (DAC6). Auch wenn mittlerweile die in Vermögensverwaltungsstrukturen involvierten Personen den lokalen Steuerpflichten vollumfänglich nachkommen, gibt es valide Gründe zum Schutz der finanziellen Privatsphäre. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die in Strukturen involvierten Personen sich mit diesen Transparenzregeln im Detail auseinandersetzen.

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