Zusätzliche Adressaten des GwG: Für die neu dem GwG unterstellten Personen, insbesondere Beraterinnen und Berater, ist die Einhaltung von GwG-Pflichten möglicherweise weitgehend Neuland. Der Aufwand für die Umsetzung der neuen Bestimmungen ist in diesem Zusammenhang nicht zu unterschätzen.
Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person: In der Praxis halten viele Finanzintermediäre bereits heute die Hintergrundinformationen zum Kunden einschliesslich die wirtschaftliche Berechtigung fest und tätigen Abklärungen, die über das blosse Feststellen der wirtschaftlichen Berechtigung hinausgehen. Hierbei ist jedoch nicht zu unterschätzen, dass die angepassten Bestimmungen des GwG dies nun explizit verankern und daher sicherzustellen ist, dass das bisherige Vorgehen den neuen Anforderungen auch tatsächlich genügt. Der Gesetzestext stellt in Bezug auf den anzuwendenden Sorgfaltsmassstab auf die Umstände ab. In der Praxis muss sich noch zeigen, ab welchem Punkt der Finanzintermediär von einem ausreichenden Grad an Gewissheit ausgehen darf und wie Schwierigkeiten tatsächlicher Natur, beispielsweise das Fehlen von unabhängigen Angaben zur Verifizierung, gehandhabt werden müssen.
Laufende Aktualisierung der Kundendaten: Aus der Geldwäschereiregulierung geht bereits heute implizit hervor, dass Geschäftsbeziehungen periodisch überprüft werden sollen. Bisher wurde allerdings vordergründig darauf abgestellt, ob Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen oder nicht. Neu betrifft die Pflicht zur Überprüfung sämtliche Kundeninformationen. In Bezug auf die Periodizität, den Umfang und die Art der Überprüfung verweist der Gesetzesentwurf auf das Risiko, das die Vertragspartei darstellt. Finanzintermediäre müssen folglich ihre bestehenden Kontrollmechanismen überprüfen und festlegen, wie sie die neuen Anforderungen effizient in diese integrieren. Weiter sollten die Finanzintermediäre auch analysieren, inwiefern bereits im Laufe der Transaktionsüberwachung Kundendaten aktualisiert werden müssen.
Beibehaltung des Melderechts: In den Stellungnahmen zum Vernehmlassungsentwurf wurde die Abschaffung des Melderechts weitgehend abgelehnt. Folglich sollen sowohl die Meldepflicht als auch das Melderecht beibehalten werden. Um die FATF-Empfehlung hinsichtlich einer rechtlichen Klärung des Verhältnisses zwischen Meldepflicht und Melderecht zu erfüllen, soll eine Konkretisierung des Begriffs des begründeten Verdachts in der GwV erfolgen. Die diesbezügliche Formulierung soll hauptsächlich die bisherige Rechtsprechung reflektieren, nach welcher ein Verdacht dann als begründet gilt, wenn er nicht mittels Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 GwG ausgeräumt werden kann. Materiell dürften sich in diesem Zusammenhang für die Finanzintermediäre somit keine wesentlichen Änderungen ergeben. In die Prozesse zu integrieren sind jedoch die angepassten Fristen (siehe oben).