• Markus Vogel, Partner |

Mit der Annahme des Bundesgesetztes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF, vgl. Blog-Artikel) schafften die Schweizer Stimmberechtigen am 19. Mai 2019 die Grundlage für die kantonale Umsetzung der Steuerreform. Darauf basierend verabschiedete der Kantonsrat des Kantons Zug am 27. Juni 2019 das Geschäft zur Änderung des Steuergesetztes. Damit wird der Kanton Zug ab 2020 wieder einen absoluten Spitzensteuersatz bieten können.

Die neue Unternehmensbesteuerung in Zug

Mit der Änderung des Steuergesetzes passt sich die Unternehmensbesteuerung im Kanton Zug wie folgt an:

  • Der Effektive Gewinnsteuersatz über alle Stufen (Bund, Kanton und Gemeinde) sinkt auf 11.91% (Hauptort, bisher 14.35%).
  • Der ordentliche Kapitalsteuersatz beträgt unverändert 0.0717% (Hauptort). Steuerbares Eigenkapital, das auf qualifizierende Beteiligungen, Konzernforderungen sowie qualifizierende Patente entfällt, wird zukünftig nur mit 2% in die Bemessung einbezogen.
  • Mit der Einführung der Patentbox wird der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten mit einer maximalen Ermässigung von 90% in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
  • Neu ist im Kanton Zug ein zusätzlicher Abzug für Forschungs- und Entwicklungskosten von 50% zulässig.
  • Die Steuerprivilegien für Holding-, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften werden abgeschafft.
  • Als Übergangsmassnahmen beim Statuswechsel bestehen im Kanton Zug die Möglichkeiten (a) zur steuerneutralen Aufdeckung und steuerwirksamen Abschreibung von stillen Reserven (sog. altrechtlicher Step-up bzw. Aufdeckungslösung) oder (b) zur Anwendung eines über fünf Jahre abgestuften Sondersatzes von 1.15% bis 2.30% (Hauptort; Kantons- und Gemeindesteuern) für die Besteuerung von innert den nächsten 5 Jahren realisierten stillen Reserven und selbstgeschaffenem Goodwill (sog. Sondersatzlösung).
  • Die Entlastungsbegrenzung wird bei 70% des steuerbaren Reingewinns (exkl. Beteiligungserträge und Verlustverrechnung) festgelegt.
  • Die Teilbesteuerung von Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen bei natürlichen Personen bleibt im Kanton Zug bei 50% – für die direkte Bundessteuer erfolgt eine Erhöhung auf 70% (vorher 60%).

Inkraftsetzung und die Bedeutung für Zuger Unternehmen

Das neue Steuergesetz wird per 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Da es sich um eine umfassende Steuerrechtsrevision handelt, sollten sich Zuger Unternehmen frühzeitig auf die oben genannten Änderungen vorbereiten. Es stellen sich insbesondere Fragen wie:

  • Wie sind wir von der Reform betroffen?
  • Wie erfolgt der Übergang vom privilegierten Steuerstatus zur ordentlichen Besteuerung?
  • Können wir von den Übergangsregelungen profitieren?
  • Können wir von einer steuerlichen Privilegierung der F+E Aktivitäten oder der Patentbox profitieren?
  • Wie sehen die Auswirkungen bei der Kapitalsteuer aus und können wir diese optimieren?
  • Wann müssen wir welche Massnahmen ergreifen?
  • Ist unsere Dividendenstrategie noch optimal?

Unternehmen sollten zeitnah Massnahmen ergreifen, um sich auf die Auswirkungen der Steuerreform vorzubereiten. Dazu zählen eine umfassende und rechtzeitige Planung sowie die Simulation der Auswirkungen der unterschiedlichen Aspekte der Steuerreform.

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