Die Hauptfrage der Verlustverrechnungsmöglichkeit ist geklärt. Auslegungsfragen zum neuen Gesetzesparagraph § 224a werden aber noch zu klären sein.
Das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 wird wie folgt geändert / Auszug:
§ 224a StG-ZH
1 Schliesst das Geschäftsjahr, in dem ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, der bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer in der massgebenden Steuerperiode nicht verrechnet werden kann 1) 2), so kann dieser vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.
2 Ein Abzug gemäss Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückgewinn aufgrund der Anwendung von § 220 Abs. 2 nicht besteuert wird. 3)
Auslegungsfragen / Auswahl:
1) Bedeutet dies, dass im interkantonalen Verhältnis zuerst sämtliche der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegenden Gewinne verrechnet werden müssen, bevor ein Verlust beim Zürcher Wertzuwachsgewinn verrechnet werden kann? Es sollte sichergestellt werden, dass die durch die klare Mehrheit der Kantone anerkannten Regeln des Kreisschreibens 27 der Schweizer Steuerkonferenz zur Anwendung kommen.
2) Bedeutet dies, dass nur Verluste von einkommens- oder gewinnsteuerpflichtigen Personen verrechnet werden können? Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, sollte die Verlustverrechnung auch für gewinnsteuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen möglich sein. Dies auch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts.
3) Bedeutet dies, dass bei einem Anwendungsfall des Verkehrswerts vor 20 Jahren (§ 220 Abs. 2) ein Geschäftsverlust zwangsweise bei der Grundstückgewinnsteuer mit der Besteuerungslücke verrechnet werden muss und somit im Gewinnsteuerbereich nicht mehr 7 Jahre vorgetragen werden kann? Dem Gesetzestext kann kein Zwang einer Verrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer bzw. mit dem aufgrund von § 220 Abs. 2 entstehenden befreiten Gewinn entnommen werden, sodass das Wahlrecht bei welcher Steuerart der Steuerpflichtige die Verlustverrechnung vornimmt, klar gegeben sein sollte.