• Rinaldo Neff, Director |
  • Sandra Bütler, Expert |

Grundsätzlich wird der Vermögenssteuerwert von nicht kotierten Aktien anhand der Bewertungsformeln des KS 28 ermittelt. Sofern für diese Aktien eine massgebliche Handänderung stattfindet, kann aus dem entsprechenden Kaufpreis ein für Vermögenssteuerzwecke relevanter Verkehrswert entstehen.

Grundlagen

Das Kreisschreiben Nr. 28 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer; hiernach «KS 28») bezweckt die einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren für Schweizer Steuerzwecke, die an keiner Börse gehandelt werden. Oft liegt der Formelwert nach KS 28 unter dem effektiven Verkehrswert der Gesellschaft. Finden sodann massgebliche Handänderungen dieser nicht kotierten Wertpapiere unter unabhängigen Dritten statt, gilt grundsätzlich bis auf weiteres der entsprechende Verkaufspreis als Verkehrswert, welcher somit auch für Vermögenssteuerzwecke relevant ist. 

Massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten

Der Begriff «massgeblich» wird im Steuerrecht nicht einheitlich verwendet und wurde im Kommentar zum KS 28 bewusst nicht prozentual quantifiziert. Ein Handänderungspreis ist dann zu berücksichtigen, wenn sich daraus ein vertretbarer, plausibler Verkehrswert herleiten lässt. Dies bedeutet, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob aus einer Transaktion ein massgeblicher Handänderungspreis hergeleitet werden kann. Im Sinne einer Faustregel kann in quantitativer Hinsicht jedoch davon ausgegangen werden, dass ein Transaktionsvolumen von 10% pro Jahr als massgeblich betrachtet werden kann. 

Nicht jeder Handänderungspreis geht einer Formelbewertung vor. Werden Aktien von der Gesellschaft selbst oder unter Aktionären gekauft und verkauft, gelten die entsprechenden Transaktionen in der Regel nicht als «unter unabhängigen Dritten» erfolgt und es entsteht deshalb auch kein Verkehrswert. 

Aktionärbindungsvertrag («ABV»)

Gemäss KS 28 sind privatrechtliche Verträge wie beispielsweise ABV, welche die Übertragbarkeit von Wertpapieren beeinträchtigen, steuerlich unbeachtlich. Dies wird in der Praxis kritisiert und kann zu stossenden Ergebnissen führen, wenn der Vermögenssteuerwert einer Beteiligung höher ist als der effektiv zu erzielende bzw. erzielte Verkaufspreis. 

Beispiel: Die Aktien einer nicht kotierten Gesellschaft werden zu je 50% von zwei Privatpersonen gehalten. In deren ABV ist festgehalten, dass die Aktien zum Substanzwert verkauft werden müssen. Der Unternehmenswert dieser Gesellschaft beläuft sich aufgrund der Formelbewertung nach KS 28 auf CHF 2 Mio., der Substanzwert dieser Gesellschaft beträgt jedoch lediglich CHF 1 Mio. 

Obwohl der Aktionär gemäss ABV maximal einen Verkaufserlös von CHF 500,000 erzielen kann, muss er in der Steuererklärung die Beteiligung mit einem Vermögenssteuerwert von CHF 1 Mio. deklarieren. 

Finanzierungsrunden

Ein Verkehrswert, der für Vermögenssteuerzwecke massgebend ist, wird auch durch Preise begründet, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapitalerhöhungen bezahlt werden. Während der Aufbauphase einer Gesellschaft bleiben diese Investorenpreise jedoch unberücksichtigt. 

Die Aufbauphase ist weder im KS 28 noch im Kommentar dazu genau definiert. Sobald jedoch repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen, ist die Gesellschaft nicht mehr zum Substanzwert sondern zum Formelwert zu bewerten.

Verkaufsverhandlungen

Gemäss Kommentar zum KS 28 gilt als Verkehrswert der Kaufpreis, welcher bei massgeblichen Handänderungen unter unabhängigen Dritten entsteht. Steuerpflichtige, welche mittels konkreter Kaufangebote versucht haben, den Steuerwert auf den gebotenen Kaufpreis zu reduzieren, hatten damit in der Vergangenheit wenig Erfolg. Gemäss einem Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft deuten Verkaufsverhandlungen lediglich auf eine mögliche Kaufabsicht hin, liefern jedoch keine gesicherten Erkenntnisse, aus welchen ein Verkehrswert entstehen kann. Dies sollte gemäss unserer Meinung auch e contrario Anwendung finden. So kann unseres Erachtens auch ein Kaufangebot, welches den Vermögenssteuerwert gem. KS 28 übersteigt, nicht zu einem für Vermögenssteuerzwecke massgebenden Verkehrswert führen. Dazu bedarf es in jedem Fall einen gültigen Kaufvertrag.

Fazit

Aus steuerlicher Sicht ist jeweils zu prüfen, ob Transaktionen als massgebliche Handänderungen qualifizieren und ob sich daraus ein vertretbarer, plausibler Verkehrswert ableiten lässt, welcher für Vermögenssteuerzwecke relevant ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere bei der Frage der Massgeblichkeit / wann es sich um unabhängige Dritte handelt sowie bei Finanzierungsrunden und (öffentlichen) Verkaufsverhandlungen Vorsicht geboten. 

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