• Rinaldo Neff, Director |
  • Sandra Bütler, Expert |

Die Rahmenbedingungen zur Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren für Vermögenssteuerzwecke sind im Kreisschreiben 28 festgehalten. Dieses sieht verschiedene Bewertungsmethoden vor, welche das Ergebnis der Bewertung und somit die Vermögenssteuerlast von Anteilsinhabern massgeblich beeinflussen.

Grundlagen

Das Vermögen von natürlichen Personen ist für Steuerzwecke zum Verkehrswert zu bewerten. Während der Verkehrswert von kotierten Wertschriften dem Börsenkurs entspricht, erfolgt die Bewertung von nicht kotierten Aktien grundsätzlich nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 – nachfolgend «KS 28»). Die Wegleitung bezweckt im Rahmen der Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitliche Bewertung inländischer und ausländischer Wertpapiere, die an keiner Börse bzw. nicht regelmässig ausserbörslich gehandelt werden.

Bewertungsmethoden unterscheiden sich je nach Geschäftstätigkeit der Unternehmung

Reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften werden zum Substanzwert bewertet. 

Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert aus der doppelten Gewichtung des Ertragswertes und der einfachen Gewichtung des Substanzwertes.

Der Substanzwert

Der Substanzwert einer Gesellschaft entspricht grundsätzlich dem steuerbaren Eigenkapital. Danach werden stille Reserven z.B. auf Wertschriften, Beteiligungen und Liegenschaften – unter Abzug der latenten Steuern – zum Substanzwert hinzugerechnet. Latente Steuern können berücksichtigt werden, sofern die stillen Reserven bei der Realisation einer Besteuerung unterliegen (z.B. stille Reserven auf Liegenschaften). 

Hinweis aus der Praxis: Die gemäss Steuerreform aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts werden für die Festlegung des Substanzwerts nicht berücksichtigt. 

Der Ertragswert

Als Grundlage zur Ermittlung des Ertragswerts dient der Reingewinn gemäss Jahresrechnung der massgebenden Geschäftsjahre. Dieser wird vermehrt oder vermindert um die folgenden im KS 28 vorgesehenen Korrekturen (Aufzählung nicht abschliessend). Zum Reingewinn hinzuzurechnen sind z.B.:

  • Einmalige und ausserordentliche Aufwendungen (z.B. ausserordentliche Abschreibungen für Kapitalverluste, Bildung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken)

Vom Reingewinn abzuziehen sind z.B.:

  • Einmalige und ausserordentliche Erträge (z.B. Kapitalgewinne, Auflösung von Reserven sowie Auflösungen von Rückstellungen im Rahmen der bisher in der Bewertung korrigierten, nicht anerkannten Aufwendungen)

Der so ermittelte korrigierte Reingewinn wird sodann entweder über drei Jahre einfach gewichtet (Modell 2) oder der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres wird doppelt gewichtet und der Reingewinn des Vorjahres wird einfach gewichtet (Modell 1). 

Der gewichtet korrigierte Reingewinn wird für Abschlüsse in Schweizer Franken mit 9.5% kapitalisiert. Die Grundlagen zur Ermittlung der anwendbaren Kapitalisierungssätze für Schweizer Franken und Fremdwährungen wurden für Bewertungen ab dem Jahr 2021 angepasst. 

Hinweis aus der Praxis: Die Gesellschaft wird grundsätzlich durch die Steuerbehörden des Sitzkantons bewertet. Die Kantone wählen jeweils eines der beiden Bewertungsmodelle (Modell 1 vs. Modell 2) als Standardmodell. Es liegt einer Gesellschaft frei, vom kantonalen Standardmodell abzuweichen, sofern für sie das andere Modell zu einem nachhaltigeren bzw. sachgerechteren Ergebnis führt. Die Gesellschaft bleibt an das einmal gewählte Modell grundsätzlich für die nächsten fünf Jahre gebunden.

Illustratives Beispiel

Die Beratung AG erzielt im Geschäftsjahr 2021 einen Gewinn von CHF 150'000, im Vorjahr einen Gewinn von CHF 75'000 und im Jahr 2019 einen Gewinn von CHF 90'000. Das Eigenkapital der Gesellschaft beläuft sich auf CHF 400'000. Die Beratung AG hält keine Beteiligungen und ist nicht im Besitz von Liegenschaften. 

Substanzwert der Gesellschaft: CHF 400'000 

Durchschnittlicher Jahresgewinn: (CHF 150'000 + CHF 75'000 + CHF 90'000) / 3 = CHF 105'000 (Modell 2)

Ertragswert der Gesellschaft: CHF 105'000 / 9.5% = CHF 1'105'263

Unternehmenswert: (CHF 1'105'263 x 2 + CHF 400'000) / 3 = CHF 870'175

Der Unternehmenswert der Beratung AG für Vermögenssteuerzwecke beläuft sich auf CHF 870'175.

Fazit

Je nach Geschäftstätigkeit kommen unterschiedliche Bewertungsmethoden zur Anwendung. Zudem kann bei Unternehmensbewertungen, bei welchen der Ertragswert berücksichtigt wird, grundsätzlich zwischen dem Modell 1 und dem Modell 2 gewählt werden. Die Vermögenssteuerbelastung in der Schweiz beträgt je nach Wohnsitzkanton/-gemeinde zwischen ca. 0.1% und 1%. Somit kann der ermittelte Vermögenssteuerwert der privat gehaltenen Wertpapiere einen massgeblichen Einfluss auf die Vermögens- bzw. Gesamtsteuerbelastung eines Anteilsinhabers haben. 

Im Rahmen einer Blogserie zur Bewertung nicht kotierter Wertschriften werden wir in einem zweiten bzw. dritten Teil auf mögliches Optimierungspotenzial bei der Unternehmensbewertung sowie die Bestimmung des Steuerwerts aufgrund von Handänderungen eingehen.

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