• David Oberson, Partner |

In den letzten Jahren sehen wir einen Trend, der in Zeiten von erschwertem Reisen infolge der Pandemie zusätzlich angekurbelt wurde. Ausländische Firmen ohne Niederlassung in der Schweiz stellen hier einzelne Mitarbeitende an, sogenannte ANobAGs, Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber.

Diese lokalen Mitarbeitenden arbeiten von zu Hause aus oder sind unterwegs bei Kunden. Auch wenn der Arbeitgeber im Ausland domiziliert ist, unterliegen solche Arbeitnehmer den Schweizer Sozialversicherungen. Sie müssen angemeldet sein und Versicherungen müssen abgeschlossen werden. Je nachdem wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat oder was der Mitarbeitende für eine Nationalität hat, ist dabei unterschiedlich vorzugehen. Dieses Entscheidungsschema hilft bei der Festlegung des korrekten Anmeldungsprozesses.

Arbeitgeber mit Sitz in der EU oder EFTA

Wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in der EU oder EFTA hat, ist die wohl einfachste Lösung, dass sich die ausländische Gesellschaft als Arbeitgeber bei einer Ausgleichskasse anmeldet und die notwendigen Versicherungen abschliesst. Dies ist aufgrund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU bzw. dem EFTA-Übereinkommen möglich. Es muss lediglich eine Schweizer Korrespondenzadresse vorhanden sein. Die Vorteile dieser Lösung sind, dass die Anmeldung und der Abschluss der Versicherungen relativ einfach abzuwickeln sind, sämtliche Beitragsrechnungen auf den Arbeitgeber lauten und er diese direkt begleichen kann. Bei einem allfälligen Mitarbeiterwechsel muss die Registrierung nicht nochmals vorgenommen werden. Der ausländische Arbeitgeber muss die Lohnbuchhaltung nach Schweizer Vorgaben führen, die entsprechenden Abzüge beim Mitarbeitenden vornehmen und die Deklarationen am Jahresende einreichen.

EU-ANobAG

Manchmal möchte sich der EU/EFTA-Arbeitgeber nicht selbst in der Schweiz registrieren. Dann muss der Mitarbeitende als ANobAG angemeldet werden. In diesem Fall spielt die Nationalität des Arbeitnehmers eine Rolle. Wenn dieser die Schweizer Staatsbürgerschaft hat oder ein EU- bzw. EFTA-Bürger ist, gelten besondere Regeln. Man spricht deshalb auch von EU-ANobAG. Zusätzlich zu der Anmeldung als ANobAG muss die Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 abgeschlossen werden. Mit dieser wird u. a. vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Pflichten zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge wahrnimmt. Der Arbeitgeber bleibt gegenüber den Trägern der sozialen Sicherheit jedoch haftbar. Auch in dieser Konstellation müssen mindestens die gesetzliche Unfallversicherung und Pensionskasse abgeschlossen werden.

Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb EU/EFTA oder Arbeitnehmer mit anderer Nationalität als CH/EU/EFTA

Anspruchsvoller wird die Angelegenheit, wenn der Arbeitgeber nicht in der EU oder EFTA domiziliert ist oder der Mitarbeitende nicht Bürger der Schweiz/EU oder eines EFTA-Landes ist. Dann bleibt nur die Anmeldung des Mitarbeiters als echter ANobAG bei der Ausgleichskasse. Der Mitarbeitende ist selbst für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Die entsprechenden Rechnungen lauten denn auch auf den Mitarbeitenden. Speziell ist in diesem Fall, dass der Abschluss der Pensionskasse freiwillig ist. Will der Mitarbeitende sich freiwillig versichern, bleibt ihm praktisch nur der Gang zur Stiftung Auffangeinrichtung. Der Abschluss der Unfallversicherung ist zwar obligatorisch, allerdings ist es schwierig, eine Versicherungsgesellschaft zu finden, welche für solche Fälle die entsprechende Deckung anbietet.

Zudem empfiehlt es sich, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine klare, am besten schriftliche, Vereinbarung treffen, welchen Anteil der Arbeitgeber an den Sozialversicherungsbeiträgen übernehmen wird und wie die Rückerstattung der Prämien an den Arbeitnehmer erfolgen soll. Ansonsten sind Diskussionen vorprogrammiert, spätestens wenn die erste Beitragsrechnung ins Haus flattert.

Weitere Punkte, die zu beachten sind

Es ist sehr wichtig, dass die notwendigen Versicherungen bei Stellenantritt bestehen. Einerseits aus Haftungsüberlegungen des Arbeitgebers, andererseits weil die Abwicklung ansonsten komplizierter oder sogar unmöglich wird. Beispielsweise kann der Anschluss an eine Pensionskasse zwar rückwirkend erfolgen, aber wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits nicht mehr besteht, sind Versicherungen nicht bereit, das BVG noch abzuschliessen. Es bleibt dann nur der Zwangsanschluss bei der Stiftung Auffangeinrichtung. Eine frühzeitige Einleitung der notwendigen Schritte ist daher empfehlenswert.

Speziell ist ferner, dass ANobAGs nicht der Quellensteuerpflicht unterliegen, selbst wenn sie aufgrund des Aufenthaltsstatus quellensteuerpflichtig wären. Stattdessen werden sie im ordentlichen Verfahren veranlagt, da in der Schweiz kein Schuldner der steuerbaren Leistung existiert (Art. 4 Abs. 1 QStV).

Nebst den Sozialversicherungen sollten immer auch die steuerlichen Auswirkungen in Betracht gezogen werden, beispielsweise das Risiko  der Begründung einer Betriebsstätte in der Schweiz. Das hätte Auswirkungen auf die direkten Steuern sowie auf die Quellensteuern.

Erfahrungsgemäss sind ausländische Firmen aufgrund des fehlenden Wissens praktisch kaum in der Lage, solche Mitarbeitenden in Eigenregie korrekt anzumelden. Diese sind daher gut beraten, lokale Experten beizuziehen. 

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