• Christoph Frey, Partner |

Eine finanzielle Abhängigkeit zu einer Beteiligung kann dazu führen, dass die Umsetzung des öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks einer Stiftung gefährdet wird. Das Interesse an der Beteiligung ist nicht mehr nachrangig zum Zweck und kann zum Entzug der Steuerbefreiung führen.

Hintergrund

In der Schweiz waren per Ende 2020 13'375 gemeinnützige Stiftungen registriert. Damit besteht hierzulande eine sechsmal höhere Stiftungsdichte als in Deutschland oder in den USA (Quelle: www.swissfoundations.ch)

Um die gemeinnützigen Tätigkeiten zu finanzieren, sind die Stiftungen neben dem Gründungskapital auch auf Spenden angewiesen. Sobald sie andere Erträge generieren, um die laufenden Kosten zu decken, ist aber Vorsicht geboten. Denn die Steuerbehörden erwarten, dass keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgt werden. Der Einsatz von Kapital und Arbeit zum Zweck der Gewinnerzielung und die Forderung eines Entgelts für die erbrachten Leistungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. So können auch innovative Ideen zur Mittelbeschaffung zum Problem werden. Diese Situation kann Stiftungen dazu bewegen, Tätigkeitsfelder, die potenziell als Erwerbs- bzw. Selbsthilfezwecke qualifiziert werden könnten, in eine Tochtergesellschaft auszugliedern, um die klar gemeinnützige Tätigkeit in der Stiftung zu belassen und damit die Steuerbefreiung zu sichern. Aber auch dieses Vorgehen kann scheitern, wie der nachfolgende Fall aufzeigt.

Steuerliche Grundlagen

Stiftungen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, können eine Steuerbefreiung beantragen. In diesem Zusammenhang sind die im KS Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie in den Praxishinweisen der Schweizer Steuerkonferenz vom 18. Januar 2008 definierten Voraussetzungen und die Bundes- bzw. kantonalen Gesetzesbestimmungen relevant. Die Voraussetzungen müssen nachhaltig erfüllt werden, die Steuerbehörden behalten sich das Recht einer regelmässigen Überprüfung vor.

Eine gemeinnützige Stiftung darf grundsätzlich keine eigene Erwerbs- bzw. Geschäftstätigkeit ausüben (erlaubt ist höchstens ein Mittel zum Zweck) und muss uneigennützig zum Wohl Dritter agieren. Beteiligungen (auch solche über 50%) dürfen als reine Kapitalanlagen gehalten werden. Bei wesentlichen Beteiligungen sollte die Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet sein. Eine regelmässige Alimentierung der Stiftung durch die Beteiligung soll in einem vernünftigen Verhältnis zu den zukünftigen Auf- bzw. Ausgaben der Stiftung stehen und diese Mittel sollen ausschliesslich für altruistische Zwecke verwendet werden (zudem keine Thesaurierung). Die Stiftung sollte sich auch nicht in die Geschäftsleitung der Beteiligung einmischen, wobei in den Gremien mindestens eine Verbindungsperson in der Regel erlaubt ist. Beteiligungen sollten zudem möglichst keine risikoreichen Geschäfte ausführen. 

BGE 2C_166_2020 Urteil vom 10. Mai 2021

Mit dem Wunsch, ihre kommerziellen Aktivitäten von ihrem ideellen Zweck zu trennen, hat eine gemeinnützige Stiftung diese mittels Vermögensübertragungsvertrag auf ihre Tochtergesellschaft ‘DH SA’ übertragen. Dafür wurde keine Gegenleistung erbracht. Dieser Umstrukturierung folgte eine Überarbeitung der Stiftungsstatuten. Im Folgejahr hat die Stiftung (Gläubigerin) ein Darlehensvertrag mit der Tochtergesellschaft (Schuldnerin) abgeschlossen. Dies nachdem die Tochtergesellschaft ihr eine Sonderdividende im gleichen Betrag ausschüttete. Sowohl der Nettovermögenswert bei der Vermögensübertragung, die Dividende als auch der Darlehensbetrag betrugen jeweils rund CHF 25 Mio. 

Im vorliegenden Fall war unbestritten, dass die Stiftung eine im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeit zugunsten eines offenen Empfängerkreises ausübt. Strittig war aber, ob trotz der Beteiligung an der Tochtergesellschaft eine Uneigennützigkeit vorlag.

Im Urteil wird eine gewisse Tendenz festgestellt, dass sich die Stiftung in die Angelegenheiten der Tochtergesellschaft einmischen wollte, was aber nicht zum eigentlichen Problem wurde. Vielmehr wurde die finanzielle Abhängigkeit moniert. Praktisch das ganze Vermögen der Stiftung war auf die eine oder andere Weise in die Tochtergesellschaft investiert (das Aktivdarlehen betrug z.B. 2/3 der Bilanzsumme der Stiftung). Eine Verschlechterung des Ergebnisses der Tochtergesellschaft könne dazu führen, dass Dividenden ausblieben und Zinsen auf dem Darlehen bzw. das Darlehen selbst nicht mehr (zurück-) bezahlt würden. Die Stiftung könne in einen Interessenskonflikt in ihrer Doppelrolle als Aktionärin und Gläubigerin kommen. Entweder könne sie auf Zins- und Darlehensrückzahlungen beharren, was den Beteiligungswert gefährden würde, oder auf die Zahlungen verzichten, im Wissen, dass dies eine ihrer wichtigsten Einnahmequellen für die Verfolgung ihrer Ziele im öffentlichen Interesse ist. 

Somit konnte das Interesse am Erhalt der gehaltenen Beteiligung nicht mehr als nachrangig gegenüber dem von der Stiftung verfolgten gemeinnützigen Zweck qualifiziert werden. Das Bundesgericht stützte im Resultat die Aberkennung der Steuerbefreiung.

Fazit

Umstrukturierungen von steuerbefreiten Stiftungen sind aus steuerlicher Sicht vorab vertieft zu analysieren. Das Schaffen von starken finanziellen Abhängigkeiten zu Beteiligungen ist generell zu vermeiden. Richtig ausgestaltet kann eine Umstrukturierung mit Separierung von potenziell kommerziellen Aktivitäten aber nach wie vor die Lösung sein, um die Steuerbefreiung einer gemeinnützigen Stiftung langfristig sicherzustellen.

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