Bisher gilt: Vereine sind befugt, nicht aber verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Eine Pflicht besteht nur dann, wenn der Verein für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt oder aufgrund seiner wirtschaftlichen Bedeutung revisionspflichtig ist (vgl. Art. 61 Abs. 2 und Art. 69b ZGB).
Die damit verbundene relative Anonymität in Bezug auf Vereine und das Fehlen einer staatlichen Aufsicht, wie wir sie für Stiftungen kennen, machen eine Identifizierung und die Überwachung ihrer Tätigkeiten durch Verwaltungs- und Strafbehörden schwierig.
Zur Vermeidung des Missbrauchs von Vereinen für Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei müssen sich neu auch Vereine, die hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke direkt oder indirekt sammeln oder verteilen, ins Handelsregister eintragen lassen. Der Bundesrat kann gestützt auf eine Delegationsnorm im Zivilgesetzbuch solche Vereine von der Eintragungspflicht ausnehmen, wenn sie aufgrund von Höhe, Herkunft, Ziel oder Verwendungszweck der gesammelten oder verteilten Vermögenswerte einem geringen Risiko des Missbrauchs für Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind.
Durch die Eintragung im Handelsregister werden wichtige Informationen (wie Zweck, Vorstandsmitglieder, Zeichnungsberechtigte, Revisionsstelle, Adresse) zu diesen Vereinen für jedermann öffentlich zugänglich. Ausserdem bringt die Pflicht zum Handelsregistereintrag eine grundsätzliche Pflicht zur umfassenden Buchführung nach den Regeln des Obligationenrechts (OR) mit sich; eine Buchführung nur über Einnahmen und Ausgaben und die Vermögenslage ist nicht mehr möglich.