Das OECD AIA FAQ sieht bereits seit längerem vor, dass auch indirekte Ausschüttungen zu melden sind. Die Schweizer AIA Wegleitung enthielt bis anhin diesbezüglich keine Ausführungen. Nun wurde mittels drei Beispielen klargestellt, wie in der Schweiz meldepflichtige Trusts indirekte Ausschüttungen melden müssen (Ziff. 1.3.2.3.3 der Wegleitung):
- A ist Begünstigter (ohne festen Rechtsanspruch) eines Trusts. Der Trust nimmt keine direkte Zahlung an A vor, er bezahlt jedoch die Schulgebühren des Kindes von A. Diese Zahlung stellt eine meldepflichtige Ausschüttung an A dar, auch wenn die Zahlung nicht an A sondern an die Schule erfolgt.
- Gleiche Situation wie im vorherigen Beispiel, aber der Trust nimmt die Zahlung auf ein Konto des Anwalts von A vor, damit dieser (treuhänderisch) die Schulgebühren begleicht. Diese Zahlung stellt eine meldepflichtige Ausschüttung an A dar, auch wenn die Zahlung nicht an A sondern an seinen Anwalt erfolgt.
- Gleiche Situation wie im ersten Beispiel, aber A erhält ein Darlehen vom Trust unter einem marktüblichen Zins. Das Darlehen (in Höhe der Darlehenssumme) ist nicht als Ausschüttung zu qualifizieren, da das Vermögen des Trusts dadurch nicht belastet wird. Die Differenz zu einem marktüblichen Zins stellt hingegen eine meldepflichtige Ausschüttung an A dar. Wird das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt zu Lasten des Trusts abgeschrieben, liegt ebenfalls eine meldepflichtige Ausschüttung an A vor.
Während die ersten beiden Beispiele bereits in der Vergangenheit meist so beurteilt wurden, war die Meldepflicht von zu nicht marktüblichen Bedingungen gewährten Darlehen umstritten. Die Wegleitung stellt nun zwar klar, dass zu tief verzinste Darlehen im Umfang der Differenz Marktzins / effektiver Zins der Meldung unterliegen, beinhaltet aber keine Ausführungen, wie der marktübliche Zins festzulegen ist.
Diesbezüglich können allenfalls die Rundschreiben der ESTV zu den steuerlich anerkannten Zinssätzen für Darlehen an nahestehende Personen herangezogen werden. Diese Rundschreiben sehen Mindestzinssätze vor, welche Schweizer Unternehmen auf an nahestehende Personen gewährte Darlehen verlangen müssen, so dass keine geldwerten Leistungen vorliegen. Für Darlehen in CHF, welche aus dem Eigenkapital finanziert werden und wenn kein Fremdkapital verzinst werden muss, beläuft sich der Mindestzinssatz beispielsweise für 2021 auf 0.25%. Somit könnte argumentiert werden, dass keine AIA Meldung erforderlich ist, solange diese Mindestzinssätze angewendet werden.