Bezüglich der Frage, ob und wann eine Rückstellung im handelsrechtlichen Jahresabschluss gebildet werden muss (bzw. ob diese als geschäftsmässig begründet steuerlich anerkannt wird), dürften insbesondere die sehr unterschiedlichen kantonalen Regelungen zur Fälligkeit der Abgabe sowie die konkreten Pläne des Steuerpflichtigen mit dem betroffenen Grundstück im Zeitpunkt des Jahresabschlusses entscheidend sein. Damit Rückstellungen steuerlich akzeptiert werden, müssen die Auslagen mit hoher Wahrscheinlichkeit anfallen. Die Ursache, welche die Rückstellung begründet, muss aber im betreffenden Geschäftsjahr, in dem die Rückstellung gebildet wird, eingetreten sein (Thematik: die Forderung entsteht bei Inkrafttreten der Planungsmassnahme inkl. Mehrwertabgabeverfügung, deren Fälligkeit ist aber noch undefiniert). Unter IFRS, US GAAP sowie Swiss GAAP FER stellen sich zudem weitere Fragen bezüglich der Qualifikation der Mehrwertabgabe sowie der Eintretenswahrscheinlichkeit derselben. Eine frühzeitige Festlegung der Grundsätze zu der Verbuchung und Behandlung der Mehrwertabgabe für ein zu entwickelndes Grundstück ist vor allem für Generalbauunternehmen und Immobiliengesellschaften unerlässlich.