Auch Finanzinstitute, welche kein „traditionelles“ SLB Geschäft betreiben, sollten sich versichern, dass SLB nicht sonst wo in der Organisation auftritt. Dies kann z.B. bei Banken der Fall sein, die mit einem Kunden einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, die Handelstätigkeiten aber nicht über die Depotbank des Kunden (welches eine Drittpartei ist) sondern über den Handel der Bank (in ihrer Rolle als Vermögensverwalter) abgewickelt wird (siehe graphische Übersicht hier). Diese Konstellation ist oft in der institutionellen Vermögensverwaltung anzutreffen.
Der beschriebene Prozess kann in der Praxis 2-3 Tage dauern, bei gewissen Finanzinstrumenten wie Fonds (exkl. ETFs) aber auch bis zu zwei Wochen. Obschon dies auf den ersten Blick mehr nach einem technischen Ablauf aussieht, findet zwischen dem Verkauf des Vermögensverwalters aus dessen Kundenbeständen (Securities Borrowing) und dem Einliefern der geborgten Finanzinstrumente ein ungedecktes Geschäft mit den Finanzinstrumenten der Verleiher (Lender) statt: Bei einem Konkurs der involvierten Institute würde für die Kunden, deren Wertschriften ausgeliehen wurden, ein Schaden entstehen. Glücklicherweise materialisiert sich dieses Szenario bei den erwähnten, sehr kurzen Zeitperioden nur sehr selten. Nichtsdestotrotz lassen die gesetzlichen Vorgaben keine solchen Materialitätsüberlegungen zu.
Insbesondere bei Banken, welche sonst kein SLB-Geschäft betreiben und nicht über die prozessualen und systemtechnischen Voraussetzungen verfügen, ist das weitere Vorgehen sorgfältig festzulegen. Entsprechende Massnahmen wie das Einholen des Einverständnisses der Kunden oder IT-Massnamen benötigen Zeit und verursachen Kosten, welche gegen die kommerziellen Interessen des Instituts abgewogen werden müssen.