Trotz den in der Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (nachfolgend "COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht") enthaltenen und vorübergehend geltenden Entlastungen von den Pflichten gemäss Artikel 725 Abs. 2 OR ist der Verwaltungsrat in der gegenwärtigen Krise gefordert.
Art. 725 OR auferlegt dem Verwaltungsrat verschiedene Aufgaben, falls ein Unternehmen in eine finanzielle Notlage gerät. Dabei gehört das Gebot, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen, zu den gemäss Art. 716a OR unübertragbaren und unentziehbaren Pflichten.
Nach dem Ausbruch der Coronakrise und dem vom Bundesrat am 13. März 2020 in der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (nachfolgend "COVID-19-Verordnung 2") verordneten Lockdown sind sehr viele Unternehmen von einem Tag auf den anderen ihrer Geschäftsmöglichkeiten beraubt worden. Je nach Reserven der betroffenen Unternehmung kann das in kurzer Zeit zu erheblichen Auswirkungen auf das Bilanzbild führen, weshalb der Verwaltungsrat extrem gefordert ist, auch im Hinblick auf die Vermeidung der ihn treffenden persönlichen Haftung. Die diesbezüglichen Pflichten des Verwaltungsrates sind bei Unternehmen, die aufgrund der Coronakrise vom Konkurs bedroht sind, etwas gemildert worden (Verordnung über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der Coronakrise vom 16. April 2020 (COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht), allerdings bleiben die Aufgaben des VR anspruchsvoll.