Das Bundesgericht hatte vorliegend die Frage zu klären ob ausserkantonale Veräusserungsverluste an Grundstückgewinne angerechnet werden können, wenn es sich um eine gewinnsteuerbefreite juristische Person handelt, die direkt der beruflichen Vorsorge dient. Konkret handelt es sich um eine steuerbefreite kollektive Kapitalanlage dessen Anleger ausschliesslich steuerbefreite inländische Vorsorgeeinrichtungen sind (Steuerbefreiung aufgrund DBG Art. 56 lit. j).
Die wichtigsten Argumente der Beschwerdegegnerin (der Steuerverwaltung des Kantons Bern), dass es sich um keinen interkantonalen Sachverhalt handle (fehlendes Hauptsteuerdomizil und fehlende Ausscheidung zwischen Haupt-, Neben- bzw. Spezialsteuerdomizil) und dass es sich weder um eine Gesamtgewinnsteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch um eine periodische Steuer handle, erwiesen sich als haltlos bzw. irrelevant.
Das Bundesgericht bestätigte, dass ein interkantonaler Sachverhalt auch vorliegt, wenn die gewinnsteuerbefreite kollektive Kapitalanlage einzig über Spezialsteuerdomizile in verschiedenen Kantonen verfügt (E 7.1). Zudem gilt das Schlechterstellungsverbot auch für die Grundstückgewinnsteuern (E 7.4). Die ausserkantonalen Veräusserungsverluste mussten somit beim Wertzuwachsgewinn in Bern angerechnet werden, obwohl das Berner Steuergesetz grundsätzlich nur eine innerkantonale Verlustverrechnung vorsieht (StG BE Art. 143).
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