• Christoph Frey, Partner |

Interkantonale Verlustverrechnung

Die Rechtsprechung zur interkantonalen Verlustverrechnung ist reichhaltig. Den Überblick zu behalten ist nicht ganz einfach aber wichtig für interkantonal tätige Immobilieninvestoren. Die stetigen Neuerungen können Einflüsse auf die laufenden und latenten Steuerrückstellungen und damit direkte Auswirkungen auf das Jahresergebnis haben.

Aktueller Bundesgerichtsentscheid

Das neue Bundesgerichtsurteil 2C_285/2018 vom 5. November 2019 stellt klar, dass Verluste, die am Spezialsteuerdomizil (Kapitalanlageliegenschaft ohne Betriebsstätte in einem anderen Kanton als im Sitzkanton) entstehen nicht quotenmässig auf alle anderen Kantone mit Gewinnen zu verteilen, sondern in erster Linie durch das Hauptsteuerdomizil zu übernehmen sind. Erst wenn am Hauptsteuerdomizil ein Verlustüberschuss besteht, müssen andere Kantone mit Gewinnen einen Verlustanteil übernehmen.

Diese Klarstellung hat zur Folge, dass z.B. interkantonal tätige Immobiliengesellschaften am Hauptsteuerdomizil zukünftig weniger Gewinnsteuern bezahlen werden, in den Nebensteuerdomizilen die steuerbaren Gewinne aber entsprechend ansteigen, sofern ein Verlustverrechnungsfall vorliegt.

Damit wird das Prinzip gestärkt, wonach Liegenschaftsgewinne am Ort der gelegenen Sache zu versteuern sind. Das Urteil reiht sich damit nahtlos in die aktuellsten Bundesgerichtsentscheide in ähnlichen Fällen ein, wie z.B. auch das Urteil 2C_152/2019 vom 20 September 2019 (Liegenschaftenhändler und Generalbauunternehmer: objektmässige Ausscheidung des Wertzuwachsgewinns bei Veräusserung von einer im Umlaufvermögen gehaltenen Liegenschaft eines Betriebsstättekantons).

Das Kreisschreiben Nr. 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15. März 2007, welches das Bundesgericht mit seinem Entscheid BGE 2C_689/2010 vom 4. April 2011 bestätigte, indem es festhielt, dass die darin enthaltenen Bestimmungen die neuere Praxis des Bundesgerichts korrekt wiedergeben, wird mit dem neuen Urteil in einem Punkt relativiert. Denn das Kreisschreiben sah unter Kapitel 3.2.1 vor, dass nicht im gleichen Kanton verrechenbare Verluste und Gewinnungskostenüberschüsse das nach Quoten zu verteilende Betriebsergebnis schmälern. Dieser Passus dürfte nun nicht mehr anwendbar sein.

Stay up to date with what matters to you

Gain access to personalized content based on your interests by signing up today