Erbrechtsrevision - bald mit mehr Freiheiten? Erbrechtsrevision - bald mit mehr Freiheiten?
Fundamentale Revision des Erbrechts
Der Ständerat hat der Revision des Erbrechts zugestimmt. Es geht im Wesentlichen um mehr Freiheiten: Der Erblasser kann künftig über mindestens die Hälfte seines Nachlasses selber bestimmen. Folgt auch der Nationalrat der Revision, könnte die Gesetzesänderung 2021 in Kraft treten.
In seinen Grundzügen ist das Erbrecht in den letzten 100 Jahren unverändert geblieben. Die gesellschaftlichen Verhältnisse und Lebensformen aber haben sich in dieser Zeit verändert. Nicht nur leben die Menschen länger, sie leben auch in anderen Konstellationen zusammen: es gibt Konkubinate oder Patchworkfamilien. Zudem ist die soziale Sicherheit von Erben heute dank Sozialversicherungen höher als früher.
Gründe genug, um das Erbrecht heutigen Lebensrealitäten anzupassen. Den Grundstein dazu legte die Motion Gutzwiler im Jahr 2010. Am 12. September 2019 nun behandelte der Ständerat den Gesetzesentwurf zum ersten Teil der Erbrechtsrevision. Es könnte sein, dass die Vorlage vom Nationalrat im 2020 verabschiedet und die Gesetzesänderung frühestens 2021 in Kraft gesetzt wird.
Die wesentlichen Änderungen
Der Ständerat hat im Wesentlichen folgendes beschlossen:
- der Pflichtteil der Eltern wird abgeschafft.
- der Pflichtteil der Nachkommen wird von bisher ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs auf ½ reduziert.
- räumt der Erblasser dem überlebenden Ehegatten gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung ein, beträgt neben der Nutzniessung die frei verfügbare Quote neu ½ des Nachlasses statt wie bisher ¼.
- dem überlebenden faktischen Lebenspartner kommt kein gesetzlicher Unterstützungsanspruch zu.
- Der Minderheitsantrag, wonach in gewissen Fällen der Pflichtteil nochmals bis um die Hälfte verringert werden sollte, wurde vom Ständerat abgelehnt. Dies betraf die Fälle a) der Zuwendungen an Personen, die im Zeitpunkt des Todes seit mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser in einer Lebensgemeinschaft gelebt haben oder b) die Verringerung des Pflichtteils, damit die Übertragung eines Unternehmens erleichtert wird. Das komplexe Thema der Unternehmensnachfolge wird damit einheitlich in einem separaten Teil der Erbrechtsrevision behandelt werden können, deren Vernehmlassungsverfahren am 30. August 2019 abgelaufen ist.
- Ehegatten in Scheidung verlieren den gegenseitigen Pflichtteilanspruch sobald das gemeinsame Scheidungsbegehren rechtshängig ist. Wurde die Scheidung auf Klage hin eingeleitet, verlieren die Ehegatten den gegenseitigen Pflichtteilsanspruch ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens, wenn beide Ehegatten mit der Scheidung einverstanden gewesen sind oder seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben. Sinngemässes gilt für eingetragene Partnerschaften.
Neue Handlungsspielräume
Der Ständerat bewirkt mit der Verabschiedung der Vorlage, dass der ursprünglichen Absicht der Motion zur gesellschaftlichen Modernisierung des Erbrechts insofern begegnet wird, als die Verfügungsfreiheit des Erblassers erhöht und gleichzeitig der Erblasser nicht bevormundet wird.
Der Konkubinatspartner hat weiterhin weder ein gesetzliches Erbrecht, oder sogar Pflichtteilsrecht, noch einen gesetzlichen, erbrechtlichen Rentenanspruch. Das heisst der Erblasser muss selber aktiv erbrechtliche Regelungen treffen, um seinen Konkubinatspartner zu begünstigen. Er kann seinem Konkubinatspartner oder einem Dritten einseitig mittels Testament - also ohne Zustimmung seiner Angehörigen – in jedem Fall mindestens die Hälfte seines Nachlasses zukommen lassen. Er muss diese Gestaltungsfreiheit aber aktiv nutzen, mittels Testament oder Erbvertrag, will er bestimmte Personen begünstigen.
Die vom Ständerat beschlossene Reduktion der Pflichtteile bedeutet, dass die frei verfügbare Quote des Erblassers grösser wird. Der Erblasser kann folglich in jedem Fall über mindestens die Hälfte seines Nachlasses frei verfügen.
Jetzt Vorkehrungen treffen
Wichtig ist, schon jetzt Vorkehrungen zu treffen. Bereits erstellte Testamente und Erbverträge sollten betreffend «Pflichtteil», «verfügbare Quote» und «Scheidung» überprüft werden und zwar insofern, als der Wortlaut der betreffenden Vertragsklauseln analysiert wird.