Ehegatten und Kinder: Hinterlasse ich Ehegatten und Kinder erben der Ehegatte (einerseits) und die Nachkommen (andererseits) neu mindestens gleich viel – nämlich je mindestens ¼ des Nachlasses. Sie erhalten somit die Hälfte des Nachlasses. Über die andere Hälfte kann ich frei verfügen.
Eingetragener Partner und Eltern: Hinterlasse ich einen eingetragenen Partner und meine Eltern, kann ich neu den gesamten Nachlass meinem Partner zuwenden. Dies gilt auch bei Ehepartnern. Grund ist der Wegfall des Elternpflichtteils.
Ledig/geschieden und Kinder: Bin ich ledig oder geschieden und hinterlasse Kinder, kann ich neu über 1/2 meines Nachlasses frei verfügen (meine Verfügungsfreiheit ist somit um ¼ des Nachlasses höher als unter geltendem Recht).
In Scheidung und Kinder: Bin ich in Scheidung und hinterlasse Kinder, kann ich neu über 3/4 meines Nachlasses frei verfügen. Also beispielsweise meinen Kindern den gesamten Nachlass zuwenden.
Ehepartner und Eltern: Hinterlasse ich einen Ehepartner, aber keine Kinder, und leben meine Eltern noch, kann ich nebst dem Pflichtteil des Ehegatten neu über 5/8 meines Nachlasses frei verfügen (meine Verfügungsfreiheit ist somit mit dem Wegfall des Elternpflichtteils um 1/8 des Nachlasses höher als unter geltendem Recht). Ich kann somit neu den ganzen Nachlass dem überlebenden Ehepartner hinterlassen.
Ehepartner und gemeinsame Kinder: Hinterlasse ich einen Ehepartner und gemeinsame Kinder kann ich meinem Ehepartner die Nutzniessung einräumen und zwar an dem ganzen den Kindern zukommenden Erbteil. Zusätzlich kann ich dem Ehepartner einen gewissen Anteil zu Eigentum zuwenden. Neu kann dieser Anteil die Hälfte des Nachlasses sein. Somit ¼ des Nachlasses mehr als bisher. Mit dem seit 1.1.2018 geltenden neuen Adoptionsrecht steht diese Möglichkeit auch eingetragenen Partnerschaften zu, da der eingetragene Partner Kinder des Partners seither adoptieren kann.