Erweiterter Adressatenkreis: Neu wird die Kategorie „Beraterinnen/Berater” geschaffen, die neben den Finanzintermediären und Händlerinnen/Händler dem GwG unterstehen. Für diese gilt eine Prüfpflicht, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten sicherzustellen. Finanzintermediäre, die mit solchen Beraterinnen/Beratern zusammenarbeiten, sollten diese entsprechenden Überprüfungen unterziehen (ähnlich wie für externe Vermögensverwalter).
Händler/Händlerinnen, die mit Edelmetallen und Edelsteinen handeln, haben bei Barzahlungen ab CHF 15,000 Sorgfaltspflichten gemäss GwG einzuhalten. Branchenvertreter haben moniert, dass die Umsetzung im Bereich des Verkaufs an Endkunden mit Schwierigkeiten verbunden ist. Entsprechend wird der Begriff Edelmetall/Edelstein eingeschränkt und bestimmte Produkte zum Verkauf an Endkunden vom GwG ausgenommen.
Verifizierung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person: Neu soll das GwG die Finanzintermediäre explizit verpflichten, die Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person zu überprüfen. Diesen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt einfach festzustellen, genügt nicht mehr. Materiell sollte dies keine Praxisänderung darstellen, da Finanzintermediäre die Hintergrundinformationen ihrer Kunden inkl. den wirtschaftlich Berechtigten schon heute zweifelsfrei abklären sollten. Die praktische Umsetzung ist dennoch nicht zu unterschätzen, da eine Verifizierung anhand von aussagekräftigen Informationen oder Daten aus vertrauenswürdigen Quellen zu erfolgen hat.
Aktualisierung der Kundendaten: Das Prinzip der periodischen Überprüfung und einer allfälligen Aktualisierung der Kundendaten geht zwar implizit aus der aktuellen Geldwäschereiregulierung hervor. Die bisherige gesetzliche Regelung war aber insoweit beschränkt, als sie nur auf Zweifel an der Richtigkeit der Angaben abstellte. Neu betrifft die Pflicht zur periodischen Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kundendaten sämtliche Geschäftsbeziehungen ungeachtet ihres Risikos. Die Verpflichtung reicht über die Angaben zur Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen hinaus und erfasst auch allgemeine KYC-Informationen wie das Kundenprofil oder Art und Zweck der Geschäftsbeziehung. Finanzintermediäre müssen daher ihre periodischen Überprüfungsmechanismen anpassen. Ebenso sollten sie sich auch die Frage stellen, ob bereits im Rahmen der laufenden Transaktionsüberwachungen die Kundendaten zu aktualisieren sind.
Melderegime: Das Nebeneinander von Melderecht und Meldepflicht hat bei Finanzintermediären zu einer gewissen Rechtsunsicherheit geführt. Mit der Abschaffung des Melderechts verbleibt einzig die Meldepflicht nach Art. 9 GwG. Dies soll zu mehr Rechtssicherheit führen. Finanzintermediäre müssen dabei den Begriff des „begründeten Verdachts“ weit auslegen. Können verdächtige Anhaltspunkte nicht ausgeräumt werden, gilt ein Verdacht ohne weiteres als begründet im Sinne von Art. 9 GwG (Meldepflicht). Die Abschaffung des Melderechtstatbestandes nach Art. 305ter StGB sollte im Anschluss in der GwV-FINMA als Umsetzungsverordnung reflektiert werden.
Eintragungspflicht für missbrauchsgefährdete Vereine: Die Eintragungspflicht ins Handelsregister wird auf Vereine begrenzt, die einem erhöhtem Risiko des Missbrauchs für Terrorismusfinanzierung oder Geldwäscherei ausgesetzt sind. Dies betrifft Vereine, die hauptsächlich an der Sammlung oder Verteilung von Vermögenswerten zu karitativen Zwecken im Ausland beteiligt sind. Weiter müssen solche Vereine ein
Mitgliederverzeichnis mit Name und Adresse führen und ein Vertretungsorgan mit Schweizer Wohnsitz haben. Kontoführende Finanzintermediäre sollten bei Vereinen entsprechende Hintergrundinformationen einholen und sicherstellen, dass der Eintragungspflicht nachgekommen wurde. Tun sie es nicht, setzen sich die Finanzintermediäre einem erhöhten Geldwäschereirisiko aus.